§ 44a Z. 1 VStG erfordert, da- bei der Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat alle jene Tatmerkmale anzuführen sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind. Hier wird jedoch unter Wiederholung des Wortlautes
der entsprechenden Bescheidauflage lediglich auf "lärmerregende Arbeiten im Freien" verwiesen, ohne daß jene Tätigkeiten näher umschrieben werden, die nachvollziehbar einen Rückschluß auf die tatsächliche Erregung von Lärm zulie-en. Dies genügt den Anforderungen des §44a Z. 1 VStG nicht; diesbezüglich war daher das Strafverfahren einzustellen.