TE UVS Niederösterreich 1993/10/06 Senat-SB-93-038

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Veröffentlicht am 06.10.1993
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Ebenso Senat-WB-93-067 vom 19.10.1993 Spruch

Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991 iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBlNr 52/1991, wird der Berufung Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Die Einstellung des Strafverfahrens wird nicht verfügt.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig befunden, sich vom 10. Jänner 1993 bis zum 10. Mai 1993 als Fremder im österreichischen Bundesgebiet  aufgehalten zu haben, ohne im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes gewesen zu sein und sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §15,82 Abs1 Z4 des Fremdengesetz begangen zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Der Kostenbeitrag des Verfahrens erster Intsanz wurde mit S 150,-- festgesetzt und vorgeschrieben.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung beantragt der Beschuldigte die Aufhebung der Geldstrafe, in eventu die Einleitung des Verfahrens nach §40 bis 46 VStG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Die Berufungsbehörde hat den angefochtenen Bescheid in jede Richtung hin zu prüfen. Darunter fällt auch die Überprüfung, ob der Spruch den im §44a Z1 bis 5 VStG festgelegten Erfordernissen entspricht. Nach §44a Z1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat - insbesondere nach Ort und Zeit - unverwechselbar feststeht.

 

Der Spruch des angefochtenene Straferkenntnisses weist hinsichtlich des Tatortes lediglich die Worte "österreichisches Bundesgebiet", nicht jedoch einen konkreten, die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde und der Berufungsbehörde festlegbaren, differenzierten Tatort auf.

 

Gemäß §82 Abs1 Z4 letzter Satz Fremdengesetz 1993 gilt als Tatort bei unbefugtem Aufenthalt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes.

 

Die erkennende Behörde leitet ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Berufung mangels Tatortangaben sowohl im Spruch als auch in der Begründung des bekämpften Bescheides aus dem Akteninhalt ab, welchem zu entnehmen ist, daß sich der Beschuldigte im Tatzeitraum im Raume Niederösterreich aufgehalten hat.

 

Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keinen konkreten Tatort aufweist, entspricht dieses Straferkenntnis nicht dem Erfordernis des §44a VStG, sodaß die Berufungsbehörde das angefochtene Straferkenntnis ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen aufzuheben hatte. Die Einstellung des Strafverfahrens wird jedoch nicht verfügt, sodaß es der erstinstanzlichen Behörde offen steht, rechtzeitg das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und neuerlich eine Strafe zu verhängen oder das Verfahren einzustellen.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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