RS UVS Oberösterreich 1993/11/30 VwSen-200084/2/Gu/Atz

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Veröffentlicht am 30.11.1993
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Rechtssatz

Das Nichtvorliegen einer geschlossenen Ortschaft ist ein negatives Tatbestandsmerkmal iSd § 37 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 2 OöNSchG, das im Spruch des Straferkenntnisses entsprechend konkretisiert werden muß. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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