TE UVS Niederösterreich 1993/10/19 Senat-WB-93-067

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Veröffentlicht am 19.10.1993
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Ebenso Senat-SB-93-038 vom 6.10.1993 Spruch

Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG, BGBl Nr 52/1991, wird der Berufung Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Die Einstellung des Strafverfahrens wird nicht verfügt.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig befunden, sich vom 14.3.1992 bis zum 6.7.1993 ohne Bewilligung gemäß §1 des Aufenthaltsgesetzes und ohne Sichtvermerk und somit nicht rechtsmäßig im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt und der zu ersetzende Kostenbeitrag mit S 300,-- festgesetzt.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Beschuldigte die Änderung oder Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid in jede Richtung zu prüfen. Insbesondere hat sie zu prüfen, ob der Spruch eines Straferkenntnisses den in §44a Z1 bis 5 festgelegten Erfordernissen entspricht.

 

Nach §44a Z1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat - insbesondere nach Ort und Zeit - unverwechselbar feststeht.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weist hinsichtlich des Tatortes lediglich die Worte "im Bundesgebiet" auf. Eine konkrete Tatortbezeichnung, aus welcher sich die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde insbesondere aber der Berufungsbehörde ableiten läßt, ist dem Spruch nicht zu entnehmen.

 

Bei fehlendem erstinstanzlichen Spruchteil für die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates hat dieser zur Lösung der Frage seiner Zuständigkeit laut Judikatur des VwGH die Begründung des bekämpften Bescheides heranzuziehen. Im vorliegenden Fall weist die in der Begründung angeführte Anzeige des Gendarmeriepostens F******** auf einen Tatort in Niederösterreich hin, wodurch sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ für die Berufungsentscheidung herleiten läßt.

 

Gemäß §82 Abs1 Z4 letzter Satz FrG gilt als Tatort bei unbefugtem Aufenthalt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes. Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keinen konkreten Tatort aufweist, entspricht dieser Bescheid nicht dem Erfordernis des §44a VStG, sodaß er ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen aufzuheben war. Die Einstellung des Strafverfahrens wird nicht verfügt, da noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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