RS UVS Steiermark 1993/10/27 303.8-3/93

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Veröffentlicht am 27.10.1993
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Rechtssatz

Eine nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG unerlaubt beschäftigte Person ist im Sinne des § 44 a Z 1 VStG mit Vor- und Zunamen, bzw. mit Zunamen und Geburtsdatum zu umschreiben.

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Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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