RS UVS Oberösterreich 1993/11/04 VwSen-230240/2/Gf/La

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird im Spruch des Straferkenntnisses als Tatzeit lediglich "der 1.5.1992 nachmittags" angegeben, so genügt dies dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht, weil allein der Umstand, daß der Tattag ein Feiertag war, nicht bedeutet, daß während des ganzen Tages kein Lärm hätte erregt werden dürfen. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten