Wird im Spruch des Straferkenntnisses als Tatzeit lediglich "der 1.5.1992 nachmittags" angegeben, so genügt dies dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht, weil allein der Umstand, daß der Tattag ein Feiertag war, nicht bedeutet, daß während des ganzen Tages kein Lärm hätte erregt werden dürfen. Stattgabe.