TE UVS Niederösterreich 1993/10/01 Senat-KS-92-029

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Veröffentlicht am 01.10.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, (AVG) F o l g e gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, (VStG) eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-***-92, wurde über den Beschuldigten M***** N**** wegen Übertretung nach "§81 Gewerbeordnung 1973", BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z4 GewO 1973" eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 200,-- auferlegt.

 

Im Spruch dieses Strafbescheides wird dem Beschuldigten die Tat wie folgt angelastet:

 

"Sie betreiben seit 1987 auf dem Bahnhofsgelände S****-M****** ein Holzhaus und haben damit Ihre genehmigte Betriebsanlage geändert, ohne im Besitze der erforderlichen Genehmigung der Behörde für diese Änderung zu sein."

 

Ohne auf die Ausführungen in der dagegen erhobenen Berufung vom 24. September 1992 näher einzugehen, wird zum angefochtenen Straferkenntnis in rechtlicher Hinsicht folgendes angemerkt:

 

Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, daß

1.

die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und

2.

die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

 

Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung des §366 Abs1 Z4 GewO 1973 ist das Ändern einer genehmigten Betriebsanlage oder das Betreiben nach erfolgter Änderung ohne die erforderliche Genehmigung. Daraus und aus der Bestimmung des §81 Abs1 GewO 1973 ergibt sich, daß die Änderung einer Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung nur dann einer Genehmigung bedürfen, wenn es zur Wahrung der im §74 Abs2 GewO 1973 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Somit ist nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung genehmigungspflichtig.

 

Entgegen der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat es der Magistrat der Stadt xx unterlassen, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses darzulegen, aufgrund welcher Umstände die dargestellte Änderung der genehmigten Betriebsanlage bzw deren Betrieb nach erfolgter Änderung genehmigungspflichtig sei und hat somit die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht ordnungsgemäß konkretisiert (VwGH vom 19.6.1990, 90/04/0002). Außerdem fehlen im Spruch des angefochtenen Bescheides Angaben darüber, welche (genehmigte) "Betriebsanlage am Bahnhofsgelände S****-M******" durch den Betrieb des genannten Holzhauses geändert worden sein soll und in Ausübung welchen Gewerbes die Anlage betrieben wird.

 

Da diese Mängel auch der ersten Verfolgungshandlung in Form der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. Mai 1992 anhaften, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Es war daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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