RS UVS Kärnten 1993/10/28 KUVS-K2-1157/6/93

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Rechtssatz

Der Tatvorwurf, der Beschuldigte "übe seine Tätigkeit - vorliegend eine solche des Sonderabfallsammlers und Sonderabfallbeseitigers - aus, ohne im Besitz einer hiefür erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung zu sein", erfolgt dann zu unrecht, wenn aus einem Bewilligungsbescheid des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie hervorgeht, daß der Beschuldigte seine Tätigkeit in einer Anlage auszuüben hat, die eine entsprechende Genehmigung aufweist. Da der Besitz einer solchen rechtskräftigen Genehmigung oder eine derartige Antragstellung durch den Beschuldigten nicht Bescheidinhalt war, ist ein Verstoß gegen § 15 Abs 4 Abfallwirtschaftsgesetz 1990, BGBl 325/1990 nicht anzunehmen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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