Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegte Sachverhalt - der Beschuldigte habe als Gewerbeinhaber das KFZ X auf der Y gelenkt und im Zuge eines Verkehrsunfalles eine verletzte Person im PKW versorgt und transportiert, obwohl er nicht über die entsprechende Gewerbeberechtigung verfüge bzw habe er seinen gewerberechtlichen Berechtigungsumfang überschritten und dadurch § 366 Abs 1 Z 2 iVm § 130 III der GewO 1973 idgF und §§ 2 Abs 1, Abs 3 lit b des Gelegenheitsverkehrsgesetzes BGBl 85/52 idgF, verletzt - umschreibt im Spruch eine dem konzessionierten Gewerbe unterliegend gewertete Tätigkeit des Beschuldigten unter Beachtung der hiefür maßgeblichen Tatbestandsmerkmale nicht ausreichend, da der spruchgemäße Vorwurf allein noch nicht die Erfüllung der angeführten Tatbestandsmerkmale einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 indiziert (vgl VwGH vom 10.9.1991, Zl: 91/04/0098). Auch mangelt dem Spruch des Straferkenntnisses die Bezeichnung jenes Gewerbes, dessen Ausübung dem Berufungswerber angelastet wird, durch wörtliche Anführung im Sinne des sich aus § 44a Z 1 VStG ergebenden Konkretisierungsgebotes (VwGH 29.1.1991, Zl: 90/04/0126), (Einstellung des Verfahrens).