Wird in der erstinstanzlichen Strafverfügung dem Beschuldigten vorgehalten, daß er Speiseeis "Zuppa Inglese" mit einem überhöhten Gehalt an vermehrungsfähigen Keimen und an coliformen Keimen feilgeboten und somit in Verkehr gebracht hat und in der Folge das Straferkenntnis so formuliert, daß der Beschuldigte Speiseeis "Zuppa Inglese" zum Verkauf angeboten und somit in Verkehr gebracht hat, obwohl dieses Speiseeis "Zuppa Inglese" einen überhöhten Gehalt an vermehrungsfähigen Keimen aufwies, so geht die Formulierung dieser Tatvorwürfe am Gesetzestext des § 9 Abs 1 der Speiseeisverordnung vorbei. Ein die Verfolgungsverjährung unterbrechender wirksamer Verhaltensvorwurf im Straferkenntnis für diesen Bereich hätte in etwa zu lauten gehabt:
"Der Beschuldigte hat an einem bestimmten Tatzeitpunkt Speiseeis "Zuppa Inglese" hergestellt und behandelt, in welchem je Gramm mehr als 250.000 vermehrungsfähige Keime, nämlich 700.000, sowie mehr als 100 coliforme Keime, nämlich 1.200, enthalten gewesen waren."