RS UVS Kärnten 1993/11/06 KUVS-K2-1468/1/93

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Veröffentlicht am 06.11.1993
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Wird dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Straferkenntnis ... "er habe seit 22.2.1993 in 9020 Klagenfurt, Egger-Lienz-Weg, im Bereich des städtischen Müllcontainers seine Kfz-Wracks der Marke Ford Escort, schwarz und gold, abgestellt, ohne im Besitz einer Bewilligung zu sein und somit das erhaltenswerte Ortsbild gestört" angelastet, so ist dieser Tatvorwurf nicht gesetzeskonform, da das "Abstellen von Kfz-Wracks, ohne im Besitz einer Bewilligung zu sein, wodurch das erhaltenswerte Ortsbild gestört wird" vom Kärntner Ortsbildpflegegesetz nicht pönalisiert ist. Das im § 4 Abs 1 lit a iVm § 15 Abs 1a unter Strafe gestellte "Verunstaltungsverbot" verbietet "Verunstaltungen des Ortsbereiches durch das Ablagern von Autowracks außerhalb von hiezu bewilligten Flächen". Diese gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sind im Spruch wiederzugeben (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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