Der Darstellung des Beschuldigten, der Tatort sei deshalb nicht hinreichend präzisiert, weil der "X-Weg insgesamt zweimal in einem Abstand von ca 400 m in die Landesstraße Y einmündet", kommt unter dem Gesichtspunkt des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 1 VStG 1991 deshalb keine zur Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses führende Bedeutung zu, weil dem Beschuldigten lediglich eine Geschwindigkeitsübertretung zur Last gelegt wurde, diese Übertretung auch hinsichtlich der Tatzeit und der Fahrtrichtung hinreichend konkretisiert wurde, sodaß daher der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, daß er wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen wird (so auch VwGH vom 13.6.1984, Slg Nr 11466/A).