RS UVS Oberösterreich 1993/11/08 VwSen-200050/5/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 08.11.1993
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Rechtssatz

Bei Dauerdelikten, d.h. bei der Pönalisierung der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, müssen im Spruch des Straferkenntnisses der Anfang und das Ende des strafbaren Verhaltens angeführt sein. § 1 OöKulturflächenSchG bietet der Behörde keine Handhabe, im Rahmen eines Bewilligungsbescheides auch die Entfernung bereits vorhandener Pflanzen durch den Bewilligungswerber vorzusehen, weil sie zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 4 OöKulturflächenSchG selbst verpflichtet ist. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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