Bei Dauerdelikten, d.h. bei der Pönalisierung der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, müssen im Spruch des Straferkenntnisses der Anfang und das Ende des strafbaren Verhaltens angeführt sein. § 1 OöKulturflächenSchG bietet der Behörde keine Handhabe, im Rahmen eines Bewilligungsbescheides auch die Entfernung bereits vorhandener Pflanzen durch den Bewilligungswerber vorzusehen, weil sie zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 4 OöKulturflächenSchG selbst verpflichtet ist. Stattgabe.