RS UVS Vorarlberg 1993/10/18 1-833/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Spruch der Erstbehörde entspricht nicht den Anforderungen des §44a Z1 VStG, da aus dem Spruch nicht ersichtlich ist, wann bzw. mittels welchen Bescheides die Aufträge zur Behandlung des betreffenden Holzes ergangen sind und bis zu welchen Zeitpunkten den Aufträgen zu entsprechen gewesen wäre. Weiters ist auch eine nähere Umschreibung des betreffenden Holzes (Ausmaß und Art des Holzes) nicht erfolgt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten