Wird der Bescheid, mit welchem dem Beschuldigten der Führerschein für eine bestimmte Zeit entzogen wird, an jenem Tag rechtskräftig, an welchem der Beschuldigte als Lenker eines Fahrzeuges festgestellt wurde, so ist ihm nicht mehr zur Last zu legen, daß er das Fahrzeug vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines lenkte (§ 76 Abs 5 KFG), sondern ist vielmehr die Verletzung der Bestimmung des § 64 Abs 1 iVm § 134 Abs 1 KFG (lenken ohne Lenkerberechtigung) verwirklicht (Einstellung des Verfahrens).