Entscheidungen zu § 44a VStG

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Entscheidungen 1.501-1.530 von 1.634

RS UVS Oberösterreich 1993/04/20 VwSen-220255/2/Kl/Rd

Rechtssatz: Keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG, wenn im
Spruch: nicht angeführt ist, daß die Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wurde. Kein Anbieten von Tätigkeiten des Hafnergewerbes, wenn in einem Flugblatt nur der Verkauf von Kacheln, nicht aber auch das Setzen eines Kachelofens angeboten wurde. Stattgabe. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 20.04.1993

RS UVS Kärnten 1993/04/20 KUVS-187/1/93

Rechtssatz: Ein Schuldspruch nach Art IX Abs 1 Z 1 EGVG muß, um dem Erfordernis des § 44a Z 1 VStG Rechnung zu tragen, unter anderem auch zum Ausdruck bringen, durch welches konkrete Verhalten als Tatbestandsmerkmal die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört wurde. Die generelle Darstellung, der Beschuldigte hatte "eine wörtliche und tätliche Auseinandersetzung" erfüllt dieses Konkretisierungsgebot nicht, weil ein solcher Tatvorwurf noch viele Möglichkeiten offen läßt (Einstellung des V... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 20.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/19 Senat-KO-92-034

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn K J das Straferkenntnis vom 6. Februar 1992, Zl 3-****-91, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 29. März 1991 gegen 12,45 Uhr als Lenker des PKW * ******B im Gemeindegebiet von K und S auf der A ** in Fahrtrichtung St 1. im Gemeindegebiet von K unmittelbar nach der AGIP-Tankstelle ca auf Höhe des Straßenkilometers 24,400 den PKW N ******3 rechts überholt, obwohl der Lenker dieses Fahrzeuges nicht die Absicht angezeigt habe, nac... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 19.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/15 Senat-WN-92-019

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirekion xx vom 7.2.1992, Zl St ****/91, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen * ***.**2 und dem Sattel... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 15.04.1993

RS UVS Oberösterreich 1993/04/13 VwSen-100871/2/Sch/Rd

Rechtssatz: Keine hinreichende Tatkonkretisierung, wenn in der Tatumschreibung nicht (etwa durch Angabe einer Hausnummer) zum Ausdruck gebracht wird, auf welcher spezifischen Abstellfläche welcher Straße das Fahrzeug abgestellt war. Stattgabe. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 13.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/08 Senat-WB-93-015

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx wurde über den Beschuldigten A T wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973 iVm §81 GewO 1973 gemäß §366 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 15.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Wochen verhängt. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Betrag von S 1.500,-- festgesetzt.   Die Tatumschreibung im Spruch: des angefochtenen ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 08.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/06 Senat-GF-92-075

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. März 1992, 3-****-92, wurde über den Beschuldigten Leopold P wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, am 8. März 1992 um 08,30 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu hab... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 06.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/06 Senat-GF-92-076

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 26. März 1992, 3-****-92, wurde über die Beschuldigte P S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihr angelastet, am 8. März 1992 um 08,30 Uhr auf dem Gelände des Autokinos in G************** "ein Anmeldungsgewerbe (Handelsgewerbe) dadurch ausgeübt zu haben, daß... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 06.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/06 Senat-KR-92-024

Dem Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW wurde mit der Anzeige eines im exekutiven Außendienst stehenden Gendarmeriebeamten zur Last gelegt, am 8.9.1991 um 18,11 Uhr auf der B ** im Baustellenbereich P*********brücke ab km 30,541 Richtung R******* fahrend, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (§52 Z10a StVO) erheblich überschrittenzu haben. In der Anzeige wurde ergänzend vermerkt, daß im Baustellenbereich zur Tatzeit nicht gearbeitet wurde. Der ausgeforschte (we... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 06.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/06 Senat-KO-92-151

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30.10.1992, Zl 3-****-91, wurden über die Beschuldigte M L wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973 gemäß §366 Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt. Gemäß §64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der Betrag von S 500,-- vorgeschrieben.   Der Beschuldigten wird in der Tatumsch... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 06.04.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/04/06 Senat-KO-92-151

Rechtssatz: Die Anführung einer Telefonnummer wird nicht dem Erfordernis einer konkreten Tatortangabe gerecht. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 06.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/05 Senat-WM-92-003

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 7. Jänner 1992, Zl  14******************, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) wegen Übertretung des §6 Abs1 lita (richtig: §3 Abs2) des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl 3706-1, verhängt. Es wird ihm angelastet, das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen W******* am 27. Mai 1991 um 12,53 Uhr in xx, Hauptplatz, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein u... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 05.04.1993

RS UVS Oberösterreich 1993/04/05 VwSen-240046/13/Gf/Hm

Beachte Verweis auf VwSlg 11069 A/1983; VwSlg 11143 A/1983; VwSlg 11466 A/1984; VwGH v. 14.1.1993, Zl. 92/09/0294. Rechtssatz: Keine hinreichend konkretisierte Verfolgungshandlung iSd § 44a Z. 1 iVm § 74 Abs. 1 lit. c und § 9 Abs. 1 lit. a LMG, wenn nicht schon im
Spruch: , sondern erst in der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt wird, inwiefern das Inserat auch gesundheitsbezogene Angaben enthielt. Keine Spruchkorrektur durch den UVS trotz offener Verfolgungsverj... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 05.04.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/04/05 Senat-WM-92-003

Rechtssatz: Wurden nur Teile eines Platzes zur Kurzparkzone erklärt, dann entspricht die Bezeichnung des Platzes als Tatort für eine Übertretung des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes mangels ausreichender Konkretisierung nicht dem §44a Z1 VStG. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 05.04.1993

RS UVS Oberösterreich 1993/04/05 VwSen-101037/4/Sch/Rd

Rechtssatz: Keine Spruchkorrektur durch den UVS trotz offener Verfolgungsverjährungsfrist, wenn die belangte Behörde nicht in der Lage ist, einen Tatvorwurf in grammatikalischer und inhaltlicher Hinsicht zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, weil dem UVS nicht die Aufgabe zukommt, den Tatvorwurf neu zu formulieren. Aufhebung. Schlagworte Rechtsfahrordnung; Fahrstreifenwechsel. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 05.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/02 Senat-WB-92-093

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15. September 1992, Zl 3-****-92, wurde die Beschuldigte M S wegen Übertretung (Übertretungen) nach §370 iVm §367 Z43 der Gewerbeordnung 1973 gemäß §367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von je nicht erfülltem Auflagenpunkt von S 500,--, insgesamt S 6.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe je nicht erfülltem Auflagenpunkt von 24 Stunden, insgesamt 12 Tage, verhängt. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgese... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 02.04.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/04/02 Senat-WB-92-093

Beachte Ebenso Senat-WB-93-015 Rechtssatz: Bei Bestrafung wegen Begehung eines fortgesetzten Deliktes ist der Tatzeitraum zu bezeichnen. Die Angabe des Feststellungszeitpunktes reicht nicht aus. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 02.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/01 Senat-WB-93-002

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2. Dezember 1992, wurde der Beschuldigte R G wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973 gemäß §366 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973, mit einer Geldstrafe von S 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen, bestraft. Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz der Betrag von S 2.000,--... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 01.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/01 Senat-BN-92-113

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. Oktober 1992 wurde über den Beschuldigten H B wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973 gemäß §366 Einführungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt. Gemäß §64 Abs2 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von S 500,-- festgelegt.   Aus der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. Oktobe... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 01.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/04/01 Senat-WB-92-075

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten Dipl Ing A Z wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 Gewerbeordnung 1973, sowie §9 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes, gemäß §366 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1973 eine Geldstrafe von S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Wochen verhängt.   Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Betrag von S 3.000,-- festgesetzt.   Die Tat... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 01.04.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/04/01 Senat-BN-92-113

Rechtssatz: Bei fortgesetzten Delikten bedarf es grundsätzlich der Anführung des Anfanges und des Endes des Tatzeitraumes. Durch die bloße Angabe des Datums der Feststellung der inkriminierten Handlungsweise erfolgte die Bestrafung wegen der Begehung eines fortgesetzten Deliktes in einem nicht näher bezeichneten Tatzeitraum. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 01.04.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/04/01 Senat-WB-92-075

Rechtssatz: Bei Bestrafung wegen Begehung eines fortgesetzten Deliktes ist der Tatzeitraum zu bezeichnen. Die Angabe des Feststellungszeitpunktes reicht nicht aus. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 01.04.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/04/01 Senat-BN-92-113

Rechtssatz: Wurden bei einer mündlichen Bescheidverkündung sowohl die Strafanzeige als auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehalten, dann sind sie Bestandteil des Spruches. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 01.04.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/03/31 Senat-WB-92-086

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 23. September 1992, Zl 3-    -92, wurde über den Beschuldigten S A wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973, begangen dadurch, daß er im Standort P, Hstraße    , an 15 Personen Getränke gegen Entgelt verabreicht und somit eine Tätigkeit ausgeübt habe, die nur im Rahmen des konzessionierten Gastgewerbes zulässig sei, somit das konzessionierte Gastgewerbe betrieben habe, obwohl er nicht im Besitz einer Konzession für die Au... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 31.03.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/03/31 Senat-WB-92-086

Rechtssatz: Durch den Vorwurf, "an 15 Personen Getränke gegen Entgelt verabreicht" zu haben, wird eine Übertretung des §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973 nicht im Sinne des §44a Z1 VStG umschrieben. Es könnte sich auch um eine nicht der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit bzw um eine gemäß §190 der Gewerbeordnung nicht der Konzessionspflicht unterliegende gewerbliche Nebentätigkeit handeln. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 31.03.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/03/30 Senat-WN-92-414

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 19. Oktober 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte der Übertretung des §103 Abs1 Ziff1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *******8 und den Sattelanhänger... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 30.03.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/03/30 Senat-WN-93-400

Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 11. Dezember 1992, Zl  St ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Ziff1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage und 12 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennze... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 30.03.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/03/30 Senat-WN-92-020

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 10. März 1992, Zl St ***/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelfahrzeug ******* und dem Sattelanhänger *****H nicht dafür gesorgt hat, ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 30.03.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/03/30 Senat-WN-92-028

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 15. Mai 1992, Zl ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967, in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967, eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges, bestehend aus dem Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ********5 und dem Anhängewage... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 30.03.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/03/30 Senat-WN-92-418

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 4. November 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ******* und den Sattela... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 30.03.1993

Entscheidungen 1.501-1.530 von 1.634

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