RS UVS Niederösterreich 1993/10/06 Senat-SB-93-038

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Veröffentlicht am 06.10.1993
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Ebenso Senat-WB-93-067 vom 19.10.1993 Rechtssatz

Bei unbefugtem Aufenthalt ist der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes Tatort. Durch die Worte "österreichisches Bundesgebiet" wird kein konkreter, die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde und der Berufungsbehörde festlegender Tatort bezeichnet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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