RS UVS Steiermark 1993/10/27 30.5-172/92

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Veröffentlicht am 27.10.1993
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Die Eigenschaft als Bauführer ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 44 a Z 1 VStG zur Umschreibung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bauvorschriften nach § 63 Abs 2 Stmk Bauordnung.

Schlagworte
Tatbestandsmerkmal Verantwortlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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