Der Schuldspruch, "bei gelbem Licht in die Kreuzung eingefahren zu sein", ist mangels des erfolgten Vorwurfs nicht vor der dort angebrachten Haltelinie angehalten zu haben, nicht unter die als verletzte Norm herangezogene Bestimmung des § 38 Abs 1 lit a StVO subsumierbar (VwGH 8.7.1988, 88/18/0089) und entspricht demnach nicht den im § 44a VStG normierten Anforderungen (Einstellung des Verfahrens).