TE UVS Steiermark 1997/03/26 30.9-111/96

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Veröffentlicht am 26.03.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn Johann E, geb. am 19.09.1946, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 28.05.1996, GZ.: 15.1 1995/3343, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 1.) abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 100,-- binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 2.) und 3.) Folge gegeben, und gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.05.1996, GZ.: 15.1 1995/3343, wurden dem Berufungswerber folgende Tatvorwürfe gemacht:

"Sie haben es als Zulassungsbesitzer des LKW mit dem Kennzeichen MU - 7 IMC unterlassen, für dessen vorschriftsmäßige Verwendung zu sorgen, da anläßlich einer Kontrolle am 11.08.1995, um 11.00 Uhr, in Wörgl, Inntalautobahn, Strkm 0,80, festgestellt wurde, daß an der rechten Seite des Fahrzeuges der Name und die Anschrift des Zulassungsbesitzers nicht angebracht waren;

2.)

die Windschutzscheibe einen großen Sprung aufwies;

3.)

im Fahrzeug der vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzer fehlte."

Wegen dieser Übertretungen wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von S 500,--, S 400,-- bzw. S 1.000,-- sowie jeweilige Ersatzfreiheitsstrafen mit einer Dauer von 1 Tag zu den angeführten Delikten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin im wesentlichen die ihm unter Punkt 1.) zur Last gelegte Übertretung nicht bestritten und diese lediglich hinsichtlich der verhängten Strafhöhe angefochten, da nach seinem Dafürhalten die Strafhöhe nicht schuldangemessen sei. Hinsichtlich der übrigen zur Last gelegten Delikte führte der Berufungswerber aus, daß durch den Sprung in der Windschutzscheibe keine wie immer geartete Sichtbeeinträchtigung bestand, im übrigen auch der dritte Vorwurf ins Leere gehe, da bislang nicht festgestellt worden sei, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung vorlägen.

Er beantrage daher diesbezüglich die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens. Da einerseits lediglich die verhängte Strafhöhe bekämpft wird, andererseits bezüglich der Punkte 2.) und 3.) des Straferkenntnisses bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte gemäß § 51 e VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde,

sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den

angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Hinsichtlich des zweiten im Straferkenntnis angeführten Anschuldigungspunktes ist dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren nichts zu entnehmen, wonach davon auszugehen wäre, beim gegenständlich verwendeten LKW mit dem Kennzeichen MU - 7 IMC

wäre es durch den Sprung in der Windschutzscheibe allenfalls zu einer Sichtbeeinträchtigung oder aber zu einer Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit dieses Kraftfahrzeuges gekommen. In einem solchen Fall wären dem Berufungswerber zutreffendenfalls Vorhaltungen nach § 10 bzw. § 4 Abs 2 KFG innerhalb der gesetzlichen

Verfolgungsverjährungsfrist zu machen gewesen.

Was das dritte im Straferkenntnis angeführte Delikt anbelangt, ist zunächst gemäß § 24 a KFG im Sinne der 15. KFG-Novelle, BGBl. 456/1993 festzuhalten, daß Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg sowie Omnibusse mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10.000 kg mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein müssen, die durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen. Dieser beträgt für Omnibusse 100 km/h, für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge 85 km/h. Im Abs 2 dieser Bestimmung sind noch eine reihe von Kraftfahrzeugen angeführt, die der Ausrüstung mit Geschwindigkeitsbegrenzern nicht bedürfen.

Im Sinne der zuletzt angeführten Norm ist somit als verbindliches Tatbestandsmerkmal für einen Tatvorwurf nicht nur die ledigliche Anführung des Nichtvorhandenseins eines derartigen Geschwindigkeitsbegrenzers sondern zusätzlich die weitere Voraussetzung, welches Fahrzeug konkret einer derartigen Geschwindigkeitsbegrenzung bedarf, anzuführen. Derartiges ist zwar der Anzeige des Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung Zirl, vom 22.08.1995 zu entnehmen, wurde aber im weiteren erstinstanzlich geführten Strafverfahren nicht Spruchbestandteil der von der belangten Behörde erlassenen Bescheide.

Da somit nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 a VStG die Tat hinsichtlich der Tatumstände nicht derart konkret umschrieben wurde, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wurde und die Identität der Tat unverwechselbar als feststellbar anzunehmen gewesen wäre, war diesbezüglich den Berufungsanträgen Folge zu geben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Punkte 2.) und 3.) zu beheben. Hinsichtlich Punkt 1.) war zu prüfen, ob die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG entspricht.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß

anzuwenden. die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Demzufolge waren bei dieser Entscheidung weder erschwerende noch mildernde Umstände zu berücksichtigen. Wenn auch die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis nicht dargetan hat, für welche der drei Spruchpunkte sie erschwerende Umstände annahm, war davon auszugehen, daß selbst für den Fall diese Erschwerungsgründe würden für den Punkt 1.) gelten, eine Strafherabsetzung nicht erfolgen konnte, da die Strafe diesbezüglich dem Unrechtsgehalt der Übertretung sowie dem gesetzten Verschulden entsprechend

angepaßt erscheint. Im übrigen sollen auch spezialpräventive Gründe zum Tragen kommen, zumal

dem vorgelegten Vorstrafenausdruck zu entnehmen ist, daß der Berufungswerber schon zahlreiche kraftfahrrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Übertretungen aufweist.

Die im Zuge des Berufungsverfahrens vom Berufungswerber bekanntgegebenen persönlichen und finanziellen Verhältnisse (monatliche Privatentnahme aus seinem Unternehmen in der Höhe von S 10.000,-- bis S 15.000,--, grundbücherliche Betriebsschulden in der Größenordnung von ca. S 12 Mio. sowie grundbücherlich sichergestellte Verbindlichkeiten in der Größenordnung von ca. S 9 Mio.) wurden bei dieser Entscheidung berücksichtigt, waren allerdings nicht geeignet eine Strafherabsetzung zu bewirken, zumal Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck bewirken zu können.

Überdies bewirkt sich die im Ausmaß von S 500,-- bemessene Geldstrafe bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu S 30.000,-- ohnehin im untersten Bereich und erscheint schuld- und tatangemessen, wobei bei der diesbezüglichen Beurteilung den Strafbemessungsgründen des Verschuldens sowie der Schutzzweckinteressen der Vorrang einzuräumen ist gegenüber beim Berufungswerber (wenn auch im erheblichen Ausmaß) vorliegender Verbindlichkeiten. Auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen war daher aus den angeführten Erwägungen, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.

Schlagworte
Windschutzscheibe Sprung Betriebssicherheit Tatbestandsmerkmal Geschwindigkeitsbegrenzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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