Der Verfolgungsvorwurf, wonach der Beschuldigte "zur näher bestimmten Zeit unter der Autobahnbrücke an der A Landesstraße - Abzweigung B, Gemeinde C, zwei mechanische Schreibmaschinen und einen Computer abgelagert" hat, entspricht nicht dem Gesetz, da das Ablagerungsverbot des § 10 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung das Ablagern von Abfällen (Abfall im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 1 und Abs 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung) außerhalb von zur Sammlung zulässigerweise vorgesehenen Orten pönalisiert und gegen den Beschuldigten ein Tatvorwurf, wonach er Abfälle (Sperrmüll) außerhalb von hiefür zulässigerweise vorgesehenen Orten verbotenerweise abgelagert hätte, nicht erhoben wurde (Einstellung des Verfahrens).