TE UVS Steiermark 1997/04/07 30.10-89/96

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Veröffentlicht am 07.04.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn Karl B, geb. am 20.01.1918, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter K, 8010 Graz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 10.06.1996, GZ.: 15.1 1995/6406, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe dadurch, daß er als Jagdgast am 24.09.1995 einen Rothirsch der Klasse III im Eigenjagdrevier "H", Reviernr.: 085040764, Gemeinde und KG Pusterwald, Bezirk Judenburg, Jagdinhaber Elisabeth v P, erlegt habe, obwohl die genannte Wildart zu diesem Zeitpunkt laut vorläufig festgesetztem Abschußplan der Bezirkshauptmannschaft Judenburg

vom 16.08.1995 (GZ: 8.0 P 252-95/3) und vom 28.08.1995 (GZ: 8.0 P 252-95/4) nicht zum Abschuß frei gewesen sei, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs 2 Stmk. Jagdgesetz 1986 begangen, wonach unter anderem der Abschuß von Schalenwild aufgrund eines genehmigten Abschußplanes stattzufinden hätte.

Dadurch habe er die Rechtsvorschriften des § 56 Abs 2 Stmk. Jagdgesetz 1986 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 77 Stmk. Jagdgesetz 1986 verhängt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte umfangreiche Berufung, mit welcher im wesentlichen vorgebracht wird, daß es dem Berufungswerber nicht anzulasten sei, daß der Abschußplan überschritten worden sei, da er sich als Jagdgast an die Anweisungen des jagdlichen Stellvertreters der Jagdinhaberin gehalten habe. Er habe auf die Art der Abschußmeldung keinen Einfluß nehmen können. Weiters wird vorgebracht, daß sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt habe, daß mit Bescheid vom 18.12.1992 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung die Bildung von Gesamtjagden für die Reviere H, Pichlwald genehmigt worden sei. Es sei mit Bescheid vom 16.08.1995 und vom 28.08.1995 jeweils nur eine vorläufige Festsetzung des Abschußplanes durch die Bezirkshauptmannschaft Judenburg erfolgt, aber bereits in den vorangegangenen Jahren sei ein einheitliches Jagdgebiet bejagd und in den Abschußmeldungen für das Gesamtjagdgebiet

vorgenommen worden. Der Berufungswerber selbst erstattet nach jedem getätigten Abschuß die erforderliche Meldung an die Forstverwaltung mit der Nummer seines anläßlich der Ersteinladung vorgewiesenen Jagddokumentes. Der jeweils im Genehmigungsrahmen

der Einladung gedeckte Abschuß wird durch die Forstverwaltung im Rahmen der Jagdverwaltung dem Bezirksjägermeister gemeldet. Die Behörde hätte sich daher mit diesen Gesamtjagdfestlegungen auseinanderzusetzen gehabt.

Der Entscheidung zugrunde gelegt wurden der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.12.1992, GZ: 8-42 Pe 18/4-92, die einstweilige Verfügung vom 26.04.1995, GZ: 8.0 P 252/95, der Abschußplan vom 16.08.1995, GZ: 8.0 P 252/95 und vom 28.08.1995 jeweils der Bezirkshauptmannschaft Judenburg. Damit wurden gemäß § 56 Abs 4 Stmk. Jagdgesetz nicht nur für das Eigenjagdgebiet H (1423 ha) vier Hirsche der Klasse III zum Abschuß freigegeben, sondern auch für das Gesamtjagdgebiet H (2730,3 ha) zwei weitere einbezogene Jagdgebiete eine gemeinsame

Abschußplanung vorgenommen und hiefür fünf Hirsche

der Klasse III zum Abschuß freigegeben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark

stellt hiezu nachfolgendes fest:

Gemäß § 56 Abs 1 Jagdgesetz hat der Jagdberechtigte den Wildabschuß so zu regeln, daß der Abschußplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuß eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Der Abschuß von Schalenwild - das Schwarzwild ausgenommen - hat

gemäß § 56 Abs 2 Jagdgesetz aufgrund eines

genehmigten Abschußplanes stattzufinden. Der Abschußplan ist ein Pflichtabschußplan, dessen Gesamtabschußzahlen weder unter- noch überschritten werden dürfen. Es besteht die Verpflichtung den genehmigten Abschußplan sowohl in Qualität als auch in Quantität einzuhalten bzw. zu erfüllen. Jedermann, der im Revier die Jagd ausübt, ist an den genehmigten Abschußplan gebunden. Das Zuwiderhandeln gegen den Abschußplan stellt ein Ungehorsamsdelikt dar (vgl. VwGH 20.10.1972, Slg. Nr. 8302/A). Mit Bescheid vom 18.12.1992, GZ: 8-42 Pe 18/ 4-92, der Steiermärkischen Landesregierung wurde die verfahrensgegenständliche Eigenjagd H zu einer Gesamtjagd mit den Eigenjagdrevieren Pl, Revier-Nr. 085042331, und Pi, Revier-Nr. 085042257, zusammengefaßt. Laut

Begründung dieses Bescheides sollte durch diese Regelung gemäß § 56 Abs 4 Stmk. Jagdgesetz 1986 eine großräumige revierübergreifende Planung ermöglicht werden, wodurch sich speziell beim Rot- und Gamswild Vorteile bei der Planung, Jagdausübung und Abschußerfüllung ergeben.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich.

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn

a.) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter

Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren,

gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf

den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten,

um eben diesen Tatvorwurf zu

widerlegen, und

b.) der Spruch geeignet ist, dem Beschuldigten

(Bestraften) rechtlich davor zu beschützen,

wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis

eines verstärkten Senates vom 3.10.1985, Slg. NF 11.894/A).

Mit bekämpften Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, daß er als Jagdgast einen Rothirschen der Klasse III, im Eigenjagdrevier H, Reviernr. 085040764 erlegt habe. Weiters wird ihm vorgehalten, daß er dies getan habe, obwohl die genannte Wildart nicht zum Abschuß frei gewesen wäre. Im genannten Spruch hätte aber als wesentliches Tatbestandsmerkmal jedoch auch festgestellt werden müssen, daß nicht nur der Abschußplan für das Eigenjagdgebiet H (vier Hirsche der Klasse III), sondern auch der gemeinsame Abschußplan für das Gesamtjagdgebiet H (fünf Hirsche der Klasse III) zum Zeitpunkt des Abschusses der gegenständlichen Rothirsche der Klasse III bereits erfüllt war. Aus dem Straferkenntnis ist nicht ersichtlich, inwieweit Rothirsche der Klasse III gemäß den zitierten Abschußplänen in der Gesamtjagd H frei waren, wieviel Hirsche zum Tatzeitpunkt der Klasse III bereits erlegt waren und in welchem Einzeljagdrevier diese Hirsche jeweils geschossen wurden. Ein bloßes Abstellen auf die einbezogenen Einzelabschußpläne würde nämlich den Zweck der vorgenommenen und nach § 56 Abs 4 Stmk.

Jagdgesetz zulässigen gemeinsamen Abschußplanung zuwiderlaufen.

Da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der §§ 31 und 32 VStG eine rechtswirksame Verfolgungshandlung nicht gesetzt worden ist, war es der Berufungsbehörde auch nicht möglich, eine entsprechende Sanierung des Spruches vorzunehmen und war daher das Straferkenntnis zur Gänze zu beheben.

Schlagworte
Abschußplan Gesamtjagdgebiet Tatbestandsmerkmal Rothirsch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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