Der Tatbeschreibung nach § 24 a KFG muß entnommen werden können, daß es sich um ein Fahrzeug handelt, welches konkret des fehlenden Geschwindigkeitsbegrenzers bedarf (Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12.000 kg, Omnibusse mit einem solchen von mehr als 10.000 kg, Ausnahmen in Abs 2).