TE UVS Wien 1997/03/21 04/G/33/5/97

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Veröffentlicht am 21.03.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Maukner über die Berufung des Herrn Georg H, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 14.11.1996, Zl MBA 13/14 - S 2689/96, betreffend eine Übertretung von Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.3.1997 wie folgt entschieden.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. In der Straffrage wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 4.500,-- auf S 3.000,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen auf einen Tag herabgesetzt werden.

Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag von S 450,-- auf S 300,--.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.

Text

Begründung:

1. Das im Spruch zitierte Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung:

"Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG 1991, BGBl 52/1991, der A-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 13.2.1996 um 11.15 Uhr im Lebensmittelkleinhandelbetrieb in Wien, B-gasse, in den Selbstbedienungs-Kühlvitrinen folgende vacuumverpackte Sachgüter diverser Anlieferungsfirmen zum Verkauf angeboten hat:

Fa W:

3 Stk Pkg Käsekrainer, Ablaufdatum 5.3.1996, Preisauszeichnung

10,90 S/100g

Fa K:

Teewürstel, Ablaufdatum 26.2.1996, Preisauszeichnung 12,90 S/100g Pfefferwürstel, Ablaufdatum 24.2.1996, Preisauszeichnung 11,90 S/100g

2 Stk Pkg Käsegriller, Ablaufdatum 24.2.1996, Preisauszeichnung 11,90 S/100g

Auf den oa Waren befand sich nur das jeweilige Packungsgewicht (zB: 0,236 kg, 0,346 kg, 0,171 kg, ...) und auf den Regalen war lediglich der Preis für 100g der betreffenden Ware ausgezeichnet, obwohl der Grundpreis für ein Kilogramm ersichtlich zu machen wäre."

Hiedurch habe der Berufungswerber "§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2.6.1982 für verpackte Waren (Grundpreisauszeichnungsverordnung) in Verbindung mit § 33 Abs 1 BGBl Nr 147/1992" verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe von S 4.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 450,-- auferlegt wurde. In der dagegen erhobenen Berufung wird im wesentlichen folgendes vorgebracht:

"Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werde ich für schuldig erkannt, es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG 1991, BGBl 52/1991 der A-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 13.2.1996 um 11.15 Uhr im Lebensmittelkleinhandelbetrieb in Wien, B-gasse, in den Selbstbedienungs-Kühlvitrinen folgende vacuumverpackte Sachgüter diverser Anlieferungsfirmen zum Verkauf angeboten hat:

Fa W:

3 Stk Pkg Käsekrainer, Ablaufdatum 5.3.1996, Preisauszeichnung

10,90 S/100g

Fa K:

Teewürstel, Ablaufdatum 26.2.1996, Preisauszeichnung 12,90 S/100g Pfefferwürstel, Ablaufdatum 14.2.1996, Preisauszeichnung 11,90 S/ 100g

2 Stk Pkg Käsegriller, Ablaufdatum 24.2.1996, Preisauszeichnung 11,90 S/100g

Auf den oa Waren befand sich nur das jeweilige Packungsgewicht (zB 0,236 kg, 0346 kg, 0,171 kg, ...) und auf den Regalen war lediglich der Preis der 100 g der betreffenden Ware ausgezeichnet, obwohl der Grundpreis für ein Kilogramm ersichtlich zu machen wäre.

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfange nach angefochten, es geht von unrichtigen rechtlichen Überlegungen aus, leidet an unvollständigen Tatsachenfeststellungen, das Verfahren ist jedenfalls mangelhaft geblieben.

Im einzelnen führe ich dazu aus, wie folgt:

Gemäß § 44a Z 1 VStG bedarf es im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Idividualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind.

Im gegenständlichen Verfahren wird mir zur Last gelegt, näher bezeichnete Lebensmittel am 13.2.1996 in Wien, B-gasse in der Selbstbedienungskühlvitrine zum Verkauf angeboten zu haben, ohne den Grundpreis für 1 Kilogramm der genannten Produkte ersichtlich zu machen, weshalb eine Übertretung der Grundpreisauszeichnungsverordnung vorläge.

§ 1 Grundpreisauszeichnungsverordnung regelt, daß jeder, der unter die Anlage 1 oder 2 der Verordnung fallende verpackte Waren gewerbsmäßig an Letztverbraucher veräußert, verpflichtet ist, den Grundpreis dieser Produkte ersichtlich zu machen. In der vorliegenden Tatanlastung wurde mir nicht zur Last gelegt, daß die Waren einerseits gewerbsmäßig andererseits an Letztverbraucher veräußert werden.

Es mangelt daher infolge Fehlens wesentlicher Tatbestandsmerkmale an einer entsprechenden Konkretisierung und damit an einer die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung. Dessen ungeachtet ist aber auch darauf zu verweisen, daß die verhängte Geldstrafe von S 4.500,-- weder tat- noch schuldangemessen ist.

Tatsächlich erfolgte ja eine Grundpreisauszeichnung, jedoch nicht der Preis für 1 kg, sondern für 100 Gramm. Es ist daher für jedermann der Preis eines Kilos des jeweiligen Produktes leicht ersichtlich. Auch ist darauf zu verweisen, daß ab Kenntnis des vorliegenden Beanstandungsfalles dafür Sorge getragen wurde, entsprechende Kennzeichnungen bei den Lieferanten zu veranlassen. Aufgrund obiger Ausführungen stelle ich daher den Antrag, die Berufungsbehörde wolle

1)

eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und

2)

in Stattgebung meiner Berufung, allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, das angefochtene Straferkenntnis beheben und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen herabsetzen."

 2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des Berufungswerbers noch aus, daß die Preisauszeichnung in der Zwischenzeit richtiggestellt worden sei; im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Übertretung vertrete er für den Fall, daß das Verfahren nicht ohnehin wegen Eintritt der Verfolgungsverjährungsfrist eingestellt werde, die Meinung, daß mit einer Ermahnung des Berufungswerbers im Sinne des § 21 VStG das Auslangen gefunden werden müßte.

Abschließend wurde der Berufungsbescheid mündlich verkündet.

 3. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 1 der Grundpreisauszeichnungsverordnung ist jeder, der unter die Anlage 1 zu dieser Verordnung fallende verpackte Waren gewerbsmäßig an Letztverbraucher veräußert, verpflichtet, den Grundpreis, das ist bei Waren der Anlage 1 der Preis für ein Kilogramm oder ein Liter ersichtlich zu machen, wenn diese Waren

 1. zur Entnahme durch die Kunden (Selbstbedienung) bestimmt ist und

 2. auf Grund anderer Rechtsvorschriften jedenfalls mit Gewicht (Masse) oder Volumen zu kennzeichnen sind.

Dem Berufungsvorbringen, wonach dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zur Last gelegt worden sei, daß die Waren einerseits gewerbsmäßig andererseits an Letztverbraucher veräußert würden, ist zu erwidern, daß durch die Tatumschreibung "... im Lebensmittelkleinhandelsbetrieb ... in den Selbstbedienungs-Kühlvitrinen ... zum Verkauf angeboten ..." die Tatbestandsmerkmale "gewerbsmäßig" und "Veräußerung der Waren an Letztverbraucher" in einer dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entsprechende Weise zum Ausdruck gebracht werden. Aus den oben wiedergegebenen Berufungsausführungen und dem Vorbringen des Vertreters des Berufungswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich, daß das Vorliegen des angelasteten Sachverhaltes nicht bestritten wird, weshalb der objektive Tatbestand unter Bedachtnahme auf die diesbezügliche Anzeige der Magistratsabteilung 59 vom 26.2.1996 als verwirklicht anzusehen ist.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Da der Berufungswerber ein derartiges Vorbringen nicht erstattet hat, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 33 Abs 1 UWG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 40.000,-- zu bestrafen, wer den Vorschriften einer auf Grund des § 32 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das gesetzlich geschützte Interesse an der Information der Konsumenten über den jeweiligen Kilopreis der angebotenen Waren, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering anzusehen ist. Daß die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften vom Berufungswerber eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung der hergestellten Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Schon aus diesem Grund kam eine Anwendung des § 21 VStG nicht in Betracht.

Bei der Strafbemessung wurde (wie bereits von der Erstinstanz) die nach der Aktenlage anzunehmende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zur Tatzeit als mildernd berücksichtigt.

Da der Berufungswerber Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterließ, waren diese zu schätzen. Aufgrund des Alters und der beruflichen Stellung des Berufungswerbers war von zumindest durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen, wobei allfällig bestehende Sorgepflichten nicht berücksichtigt werden konnten.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden des Berufungswerbers und den bis S 40.000,-- reichenden Strafrahmen erscheint die nunmehr festgesetzte Geldstrafe durchaus angemessen, zumal weitere Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde herabgesetzt, da ihr Höchstausmaß im vorliegenden Fall gemäß § 16 Abs 2 VStG zwei Wochen beträgt. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien erachtet daher (im Verhältnis der verhängten Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- zur - bei solchen Übertretungen - höchstmöglichen Geldstrafe von S 40.000,--) eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag als angemessen.

 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 64 und 65 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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