Gemäß § 32 Abs.1 BAG begeht eine von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 2.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 4.500 S bis 30.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß lit.d dieser Vorschrift nicht seiner Verpflichtung nachgekommen ist, den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden.
Jene Verpflichtung, auf die hier die Strafnorm verweist, findet sich im § 9 Abs.2 erster Satz BAG: Danach hat der Lehrberechtigte den Lehrling nur zu solchen Tätigkeiten heranzuziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. ....
§ 32 Abs.4 BAG bestimmt, daß dann, wenn die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, die Sanktionen gegen diese Person zu verhängen sind. Gemäß § 60 AVG (iVm § 24 VStG) unterliegen im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens ergehende Bescheide, auch solche gemäß § 21 VStG, der Begründungspflicht und sind demnach die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers ist unstrittig. Er haftet verwaltungsstrafrechtlich (auch) in Angelegenheiten des BAG für ein Unternehmen, das schon seit 1982 in der Lehrlingsausbildung Erfahrung hat und seither Dutzende Lehrlinge ausbildete. Der Berufungswerber bekämpft nicht den Sachverhalt der Reinigung der Auslagenscheibe als solchen. Mit seinem Vorbringen aber wendet er sich erkennbar dagegen, daß ihm aus dem festgestellten Verhalten der Vorwurf einer Übertretung des BAG gemacht wurde. Es sei dem Lehrling die Reinigung der Auslagenscheibe gar nicht (iS von "müssen") angeordnet worden, vielmehr habe der Lehrling - im Konsens nach Absprache mit einer Mitarbeiterin der Firma - lediglich einem darauf gerichteten Ersuchen zugestimmt. Mit diesem Einwand gewinnt der Berufungswerber noch nichts für sich. Die eigentliche Verbotsnorm, die gemäß Schuldspruch übertreten worden sei, regelt der oben wiedergegebene § 9 Abs.2 erster Satz BAG (dies übersieht die belangte Behörde im übrigen, indem sie im Spruchteil gemäß § 44a Z2 VStG allein den § 32 Abs.1 lit.d BAG anführt; in Wahrheit enthält diese Bestimmung nur die Strafnorm). Die Verbotsnorm spricht von "Heranziehen" und erfaßt damit auch Lebenssachverhalte, wie sie der Berufungswerber schildert. Dem Grunde nach nämlich ist der Lehrling nicht nur in die vertragliche Dienstpflicht, sondern im wohlverstandenen Interesse des Betriebserfolges seines Arbeitgebers mit einem Mindestmaß auch - wenigstens atmosphärisch, will heißen: zu den im Lehrvertrag formell niedergeschriebenen Pflichten hinzutretend - in ein Loyalitätsverhältnis zu 'seinem' Betrieb bzw Lehrberechtigten eingebunden (vergleichbar der "Treuepflicht" als Respektierung des unternehmerischen Tätigkeitsbereichs; hiezu näher:
Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht 4.A, Verlag des Österr. Gewerkschaftsbundes, 226 f). Deshalb kann ein 'Ersuchen' nach der hier vom Berufungswerber reklamierten Art keineswegs als völlige (aus der formellen wie informellen Pflichtenbindung des Lehrlings herausgelöste) Freiwilligkeit gewertet werden, sondern äußert sich darin ein in der Lehrstellenpraxis nicht unübliches, wenngleich höflichen Umgangsformen durchaus entsprechendes "Heranziehen" iS der Verbotsnorm.
Das Rechtsmittel führt aber dennoch zum Erfolg, weil, wie sogleich zu begründen sein wird, das angelastete Verhalten nach den Umständen dieses Falles zur Tatbilderfüllung nicht geeignet ist. 'Lehrling' als Rechtsbegriff ist im § 1 BAG maßgeblich nicht nur durch das Merkmal der fachlichen Ausbildung beim Lehrberechtigten umschrieben, sondern auch dadurch, daß die also auszubildende Person "im Rahmen dieser Ausbildung verwendet" werden darf. Zugleich ist damit festgelegt, daß dem Lehrling nicht jede erdenkliche, mit der - von der Ausbildung möglichst einzufangenden - fachlichen Lebensvielfalt im betreffenden Gewerbe jedoch nicht mehr verbundene Tätigkeit aufgetragen werden darf. Der inhaltliche Maßstab für die gebotene Grenzziehung ist aus der rechtspolitischen Zielsetzung einer erfolgreichen Ausbildung des Lehrlings zu gewinnen. Positiviert hat der Gesetzgeber die Rahmengrenzen mit dem vorerwähnten § 9 Abs.2 erster Satz BAG (der im zweiten Satz leg.cit. niedergelegte Überlastungsschutz ist im Beschwerdefall nicht berührt). Danach kommt es auf das Wesen der Ausbildung an einerseits und darauf, daß die fragliche Tätigkeit damit - noch - vereinbar ist andererseits. Umgekehrt erwächst so die Verpflichtung für den Lehrberechtigten, den Lehrling nicht zu "berufsfremden" Tätigkeiten zu verwenden; der rechtlichen Durchsetzung dieser Verpflichtung dient die Strafnorm des § 32 Abs.1 lit.d BAG. In Verwaltungsstrafverfahren muß aber jeweils einzelfallbezogen geprüft werden, ob eine bestimmte Tätigkeit noch "mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar" ist.
Der Ausdruck 'Wesen' meint hier bei wörtlicher Interpretation (iS eines durchschnittlichen Sprachverständnisses; niedergelegt etwa im Duden, Bd 8, Sinn- und sachverwandte Wörter) Inhalte wie:
'Eigenart', 'Bedeutung', 'Gestalt', 'Merkmal', wohl auch 'Hauptsache'. Daraus ergibt sich für den noch möglichen Wortsinn (vgl F.Bydlinski; Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2.A Springer 1991, 437 ff) eine gewisse Variationsbreite, die allerdings über den sicheren Begriffskern hinauszuführen scheint (aaO 440). Dieses Zwischenergebnis kann im systematisch-logischen Auslegungsweg aus dem Gesetz heraus jedoch abgesichert und zugleich eingegrenzt werden, indem der zu deutende Satz des § 9 Abs.2 BAG in Beziehung zu jener Norm gesetzt wird, welche die Grundaussage über Ausbildungsinhalte trifft. Der demgemäß beziehungsvolle § 8 Abs. 2 leg.cit. stellt das Berufsbild in den Mittelpunkt und bestimmt für dessen inhaltliche Ausfüllung, daß es zunächst auf die dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten ankommt, daß aber auch die hiefür erforderlichen Hilfsverrichtungen dazugehören. Beide Elemente zusammen betrachtet machen deutlich, daß demnach das 'Wesen der Ausbildung' nicht engstmöglich, sondern grundsätzlich weit verstanden werden muß: Einerseits ist der Lehrberuf in seiner ganzen Eigenart erfaßt, andererseits wird im Bereich der Hilfsverrichtungen die Grenze zur Berufsfremdheit erst dort überschritten, wo es sich um eine Verrichtung handelt, die ihrer Art nach bereits weggedacht werden kann, ohne daß dadurch die berufstypische ("eigentümliche") Leistung als solche erschwert oder sonstwie beeinträchtigt würde.
Von diesem Ergebnis ausgehend ist für den Einzelfall hilfreich, auf den Inhalt des in der betreffenden Ausbildungsvorschrift enthaltenen Berufsbildes, womit jene Fertigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden, die der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat, zurückzugreifen. Was sich darin wiederfindet, läßt sich jedenfalls - auch wenn Hilfsverrichtungen nicht oder nicht vollständig angeführt sind - als 'dem Lehrberuf eigentümlich', somit als wesentlich bezeichnen (so auch die einschlägige arbeitsrechtliche Judikatur, die insoweit auch für Verwaltungsstrafverfahren betreffend den § 9 Abs.2 BAG aussagekräftig ist; vgl OGH 14.9.1995, 8 ObA 280/95; zustimmend auch die Kommentarliteratur Berger/Fida/Gruber, Berufsausbildungsgesetz (1994; Austauschlieferung August 1996) Rz 22 ff).
Der Blick in die demgemäß für den Lehrberuf Bürokaufmann/-frau heranzuziehende Ausbildungsvorschrift VO BGBl. Nr. 376/1990 weist im
3. Abschnitt ("Beschaffung und Angebot (Material, Waren, Dienstleistungen)"), im Absatz "Anbot" ua. folgende, bereits ab dem
1. Lehrjahr zu vermittelnde Kenntnisse auf:
"3.2.1 Kenntnis der vom Betrieb zu erbringenden Waren, Produkte und/oder Dienstleistungen; ... 3.2.4. Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden, Parteien oder Klienten; ..."
Daran gemessen erweist sich ein gelegentliches Heranziehen (auch) des Lehrlings für das Reinigen der Scheibe einer Auslage, die der Lehrbetrieb zum Zwecke der - aus kaufmännischen Motiven erfolgenden - öffentlichen Präsentation der von ihm angebotenen (zuvor eingekauften) Waren, Produkte und Dienstleistungen bzw Bewerbung potentieller Anbieter oder Käufer betreibt, als gerade noch ausbildungsspezifisch. Keine Rolle spielt dabei, ob es sich um eine Auslage beim eigentlichen Geschäftslokal handelt oder die Auslagenfläche an sonst geeigneter Stelle gemietet ist. Zumindest mittelbar nämlich besteht ein Zusammenhang zwischen der dem Lehrling zu verschaffenden Kenntnis der für seinen Betrieb typischen Waren, Produkte und Dienstleistungen einerseits und der Darstellung dieser Leistungen unter Marketinggesichtspunkten andererseits. Ebenso ist für die Lehrlingsausbildung - zumindest mittelbar - ein Zusammenhang zwischen Kenntnissen über die Theorie des fachgerechten Verhaltens am Anbieter- und Käufermarkt und der faktischen Durchführung einer Bewerbung dieser Märkte ua durch das Werbe-/Präsentationsmittel 'Auslage' gegeben.
Daß aus der Sicht dieser Zusammenhänge eine zB (wie hier) durch Spinnweben uä verunzierte oder sonstwie verschmutzte oder schlampig gewartete Auslage dem Werbe-/Präsentationsziel, nämlich insbesondere am Käufermarkt einen nachhaltig positiven Eindruck zu erwecken, abträglich ist, liegt auf der Hand. Das Ausbildungsziel in diesen Punkten muß daher auch darauf gerichtet sein, Negativeffekte dieser und anderer Art in der Außenpräsentation des Betriebes erkennen und vermeiden zu lernen.
Auch die Wortwahl für das zweite, hier wesentliche Tatbestandsmerkmal des § 9 Abs.2 BAG (arg. "mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar") unterstreicht, daß nach der Absicht des Gesetzgebers der Orientierungsmaßstab nicht mit der Wirkung einer streng restriktiven Vollziehung bürokratisch-behindernd gehandhabt werden darf. Im Zweifel ist mitzubedenken, daß der Lehrling ja mit dem Ziel ausgebildet wird, zur selbständigen Ausübung des Gewerbeberufes befähigt zu sein. Diesem Lehrziel dient (auch) die praktische Unterweisung, daß Gleichgültigkeit gegenüber Negativeffekten der geschilderten Art mit einer erfolgreichen selbständigen und verantwortungsbewußten Berufsausübung unvereinbar ist.
Aus allen diesen Gründen steht fest, daß die im Beschwerdefall inkriminierte Tätigkeit - entgegen der Annahme der belangten Behörde - im Sinne des § 9 Abs.2 erster Satz BAG mit dem Wesen der Ausbildung als Bürokauffrau im hier einschlägigen gewerblichen Unternehmen vereinbar, weil gerade noch ausbildungsspezifisch, gewesen ist.
Selbst aber wenn man dazu neigte, den hervorgekommenen (bloß) mittelbaren Zusammenhang konträr als doch nicht mehr ausbildungsspezifisch zu werten, dann ergäbe sich für die in Rede stehende Lehrlingsarbeit deren Vereinbarkeit mit dem Wesen der Ausbildung immerhin aus dem Titel der 'Hilfsverrichtung'. So schlägt die Judikatur (vgl wiederum OGH 14.9.1995, 8 ObA 280/95) unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten solche Tätigkeiten dann zu den - grundsätzlich nicht berufsfremden - 'Hilfsverrichtungen', wenn ein sachlicher Bezug zur Ausbildung im betreffenden Beruf vorliegt (wie hier) und dabei für den Lehrling nicht unnütze (wie hier) Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die für ihn vor allem im Hinblick darauf, daß er in seiner späteren Berufslaufbahn mit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung derartiger Arbeiten durch Hilfskräfte konfrontiert sein wird, Bedeutung haben.
Keiner Hervorhebung bedarf, daß diese Beurteilung von Lebenssachverhalten ausgeht, bei denen die Hilfstätigkeiten gegenüber den für den Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten auch quantitativ zurücktreten, dh keine überwiegende oder gar ausschließliche Beschäftigung mit so verstandenen 'Hilfsverrichtungen' vorliegt. Dadurch allein, daß solche Verrichtungen wiederholt oder sogar regelmäßig zu leisten sind, werden sie allerdings noch nicht berufsfremd im hier bedeutsamen Verständnis. (Für den Schuldspruch im Berufungsfall wurde zudem nur ein bloß einmaliger Vorgang angenommen!)
Im Ergebnis hat der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung, deretwegen er mit dem angefochtenen Bescheid schuldig gesprochen und ihm gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt worden ist, nicht begangen und war daher wie im Spruch zu entscheiden. In Verbindung mit diesem Ergebnis veranlassen die im h. Verfahren hervorgekommenen ungewöhnlichen Umstände des Beschwerdefalles den O.ö. Verwaltungssenat noch zu folgenden Bemerkungen:
Ungewöhnlich ist schon der ins Auge springende Mangel an Recherche-Sorgfalt der anzeigenden Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich (AK), genauer der dort mit gewissen Überwachungsrechten nach dem Arbeiterkammergesetz 1991 eingerichteten Lehrlings- und Jugendschutzstelle.
So wurde - nach Vorsprache des involvierten Lehrlings - zunächst angezeigt, daß dieser zur Reinigung einer Auslage der OKA in Linz verhalten worden sei. In einem Ergänzungsschriftsatz wurde dies auf eine Auslage der OKA in Steyr geändert. Daß der Lehrling - erstaunlicherweise - gar nicht die Auslage seines Betriebes, sondern eines ganz anderen, völlig fremden Betriebes gereinigt haben soll, fand die Interessenvertretung vor Anzeigenerhebung nicht aufklärungsbedürftig. Jedenfalls deutet nichts in den Anzeigeschriftsätzen darauf hin, daß zur Überprüfung der (wie auch immer erfolgten) Angaben des Lehrlings eigene Recherchen gepflogen oder solche wenigstens durch die Bezirksstelle Steyr, was aus Gründen deren Ortskenntnis immerhin naheliegend gewesen wäre, veranlaßt hätte. Ob überhaupt je hinterfragt wurde, aus welchen (plausiblen) Gründen der Lehrling ausgerechnet eine OKA-Auslage zu reinigen gehabt hätte, auch das geht aus den Anzeigen nicht hervor (ein anderer Schriftverkehr zwischen AK und belangter Behörde liegt dem Strafakt nicht ein). Im Gegenteil: Die AK führt in der Anzeige sogar aus, daß sich "der Lehrberechtigte durch die unzulässige Heranziehung zu oben genannten berufsfremden Tätigkeiten einen wirtschaftlichen Vorteil zu Lasten des Lehrlings" verschafft habe. Wie diese - erkennbar als Floskel in den Anzeigeschriftsatz aufgenommene - Behauptung mit dem Umstand zusammenpaßt, daß zufolge eben dieser Anzeige der Lehrling doch eine OKA-Auslage gereinigt haben soll, bleibt Geheimnis der Lehrlings- und Jugendschutzstelle der AK.
Es ist in der Folge, zumindest nach der Aktenlage, das Anzeige-Faktum der "OKA-Auslage" von der AK selbst nie falsifiziert und berichtigt worden.
Erst die belangte Behörde als Verwaltungsstrafbehörde hatte im Zuge des von ihr geführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu nehmen, daß keineswegs eine fremde Auslage, sondern nur die Scheibe einer (bloß in der Nachbarschaft zu einem OKA-Gebäude befindlichen!) Auslage des eigenen Betriebes gereinigt worden war. Daß aber dadurch im Verwaltungsstrafverfahren ein wesentliches Element des angezeigten Sachverhalts sich als schlichtweg falsch herausgestellt hat, veranlaßte wiederum die belangte Behörde nicht dazu, dies im angefochtenen Bescheid gemäß § 37 iVm § 60 AVG (§ 24 VStG) als schwerwiegende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes darzustellen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Sie geht darauf, trotz Schuldspruchs, in ihrer insoweit kraß mangelhaft gebliebenen Bescheidbegründung überhaupt nicht ein. Auch das ist ungewöhnlich. Alles in allem hatte der unabhängige Verwaltungssenat mit diesem Berufungsfall in einem Verfahren zu erkennen, das von Anfang an nicht zu führen gewesen wäre.
Schwerer - über den Einzelfall hinaus - wiegt jedoch, daß nicht zuletzt am Beispiel derart lebensfern-unsachlicher, ja geradezu prohibitiver Vollzugsweisen von Ausbildungsvorschriften, wie hier von der Interessenvertretung des Lehrlings und der Strafbehörde gehandhabt, einer der Gründe für den eklatanten Rückgang an Lehrlingsstellen offenbar wird.