Wie sich aus dem Wortlaut des § 366 Abs 1 Z 3 GewO - "ändert oder nach der Änderung betreibt" - ergibt, enthält diese Gesetzesstelle zwei - alternative - Straftatbestände. Die Umschreibung der Tat muß erkennen lassen, ob dem Beschuldigten der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage oder der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlage zum Vorwurf gemacht wird. Wird dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nicht die eine oder andere als erwiesen angenommene Tat angelastet, ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen (Einstellung des Verfahrens).