Die Vorhaltung einer verbotenen gesundheitsbezogenen Angabe nach § 9 Abs 1 LMG mußte im Sinne des § 44 a Z 1 VStG zum Ausdruck bringen, worin die gesundheitsbezogene Angabe auf dem Werbematerial für das Verzehrprodukt "D-Lite" gelegen gewesen sei. Auch das amtliche Untersuchungszeugnis der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung enthielt keine entsprechende Konkretisierung, da es diesbezüglich nur auf die beiliegende Kopie
standen und die verwiesene Urkunde zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. VwGH 9.11.1988, 87/03/0236, 21.1.1994, 93/09/0048), sowie weil nicht alle Hinweise in diesen drei Kopien als gesundheitsbezogen zu qualifizieren waren. Indem die belangte Behörde dem Beschuldigten mit der Aufforderung zur Rechtfertigung elf Kopien, darunter das Untersuchungszeugnis und die drei (genannten) beigeschlossenen Kopien übermittelt hatte, hat sie es ihm überlassen, daraus selbst den Sachverhaltsvorwurf zu ermitteln. Dies ist aber - zur Ermöglichung einer gezielten Verteidigung - Aufgabe der Behörde, weshalb damit keine ausreichende Verfolgungshandlung zur Konkretisierung gesundheitsbezogener Angaben vorgenommen wurde.