Die Nichtanlegung eines Sicherheitsgurtes ist dann nach Artikel III Abs 1 in Verbindung mit Abs 5 lit. a (b) der 3. KFG-Novelle zu bestrafen, wenn das Fahrzeug (der Sitzplatz) mit entsprechenden Gurten ausgestattet ist. Fehlen solche Gurte, ist ein Verstoß gemäß § 4 Abs 5 KFG anzulasten, da die Verwendungsverpflichtung von der Einrichtungsverpflichtung zu unterscheiden ist (siehe KFG 1967, Grundtner-Stratil, Wien 1992, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung,
4. Auflage, Seite 45).