Aus dem Ermittlungsverfahren ging nicht hervor, ob es beim LKW durch den großen Sprung in der Windschutzscheibe zu einer Sichtbeeinträchtigung oder zu eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges gekommen war. In einem solchen Fall wären Vorhaltungen nach § 10 bzw. § 4 Abs 2 KFG innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu machen gewesen.