RS UVS Steiermark 1997/03/26 30.9-111/96

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Veröffentlicht am 26.03.1997
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Rechtssatz

Aus dem Ermittlungsverfahren ging nicht hervor, ob es beim LKW durch den großen Sprung in der Windschutzscheibe zu einer Sichtbeeinträchtigung oder zu eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges gekommen war. In einem solchen Fall wären Vorhaltungen nach § 10 bzw. § 4 Abs 2 KFG innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zu machen gewesen.

Schlagworte
Windschutzscheibe Sprung Betriebssicherheit Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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