§ 82 Abs 1 StVO ist die gesetzliche Grundlage für Bescheide, mit denen darüber entschieden wird, ob die von einer Partei angestrebte Bewilligung erteilt oder zu versagen ist. Durch eine widerrechtliche Straßenbenützung zu verkehrsfremden Zwecken wird die Verwaltungsvorschrift des § 99 Abs 3 lit d StVO verletzt. Weder im Bereich der Regelung des § 82 Abs 1 StVO noch in jenem des § 99 Abs 3 lit d StVO kommt es darauf an, ob es sich den Eigentumsverhältnissen nach um öffentliches Gut oder um einen Privatgrund und den dazugehörigen Luftraum handelt. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO handelt (VwGH 9.10.1979, 1601/77 - verst. Senat). Zufolge § 44 a Z 1 und Z 2 VStG sind im Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat und die richtige Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, anzuführen. Die als erwiesen angenommene Tat ist durch die Tatbestandsmerkmale der übertretenen Rechtsvorschrift zu umschreiben. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dann dieser Anforderung nicht gerecht, wenn das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Benützung einer "Straße" fehlt.