RS UVS Kärnten 1997/03/21 KUVS-189/3/97

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Veröffentlicht am 21.03.1997
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Rechtssatz

Der Vorschrift des § 44a VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Vorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es ist unter anderem erforderlich, Tatort und Tatzeit möglichst präzise anzugeben. Diesem Konkretisierungsgebot ist nicht entsprochen, wenn eine falsche Tatzeit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundegelegt wird (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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