RS UVS Steiermark 1997/03/24 30.7-66/95

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Rechtssatz

Die Tatbeschreibung einer Übertretung nach § 39 Abs 5 erster Satz BauArbSchVO 1954, wonach auf der Baustelle "Wohnanlage Graz; G. Straße, der Stiegenlauf vom Erdgeschoß in den ersten Stock ohne provisorisches Geländer versehen war", läßt keine eindeutige Zuordnung des betreffenden Stiegenlaufes im Sinne des § 44 a Z 1 VStG zu, wenn es auf der Baustelle sieben Stiegenhäuser gibt und der auf dem Foto ersichtliche Stiegenlauf sowohl dem Haus Nr. 4a, als auch 4b zuordenbar ist.

Schlagworte
Stiegenlauf Geländer Zuordnung Tatort Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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