Die Tatbeschreibung einer Übertretung nach § 39 Abs 5 erster Satz BauArbSchVO 1954, wonach auf der Baustelle "Wohnanlage Graz; G. Straße, der Stiegenlauf vom Erdgeschoß in den ersten Stock ohne provisorisches Geländer versehen war", läßt keine eindeutige Zuordnung des betreffenden Stiegenlaufes im Sinne des § 44 a Z 1 VStG zu, wenn es auf der Baustelle sieben Stiegenhäuser gibt und der auf dem Foto ersichtliche Stiegenlauf sowohl dem Haus Nr. 4a, als auch 4b zuordenbar ist.