Durch die Tatumschreibung "... im Lebensmittelkleinhandelsbetrieb
... in den Selbstbedienungs-Kühlvitrinen ... zum Verkauf angeboten
..." im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses werden die Tatbestandsmerkmale "gewerbsmäßig" und "Veräußerung der Waren an Letztverbraucher" in einer dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zum Ausdruck gebracht.