Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist die Ausübung eines Gewerbes ohne erforderliche Gewerbeberechtigung. Ist dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen, daß der Beschuldigte das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe eines Gas- und Wasserleitungsinstallateurs im Sinne des § 209 GewO ausgeübt hat, ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Mit der Umschreibung "... einen Auftrag zur Durchführung des Austausches eines Warmwasserboilers in der Wohnung der Genannten übernommen, hiefür für die Anzahlung des Warmwasserboilers S 8.500,-- kassiert, ohne für diese Tätigkeit im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung (Gas- und Wasserleitungsinstallateur) zu sein" genügt nicht, da weder das verbum legalium "ausgeübt" angeführt, noch darauf hingewiesen wurde, daß es sich bei der Tätigkeit von Gas- und Wasserleitungsinstallateuren um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe im Sinne des § 127 Z 8 iVm § 209 GewO handelt (Einstellung des Verfahrens).