Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Christian Erkinger, Dr. Karin Clement und Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn Josef G, H 21, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 08.05.1996, GZ.:15.1 96/2416, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 01.03.1996, um 23.19 Uhr, in Gralla, auf der Gemeindestraße von Untergralla nach Hasendorf, als Lenker des Fahrzeuges mit dem KZ:
LB 5BHE (PKW) dieses in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Verweigerung am 01.03.1996 um 23.29 Uhr auf der oa. Gemeindestraße zwischen Untergralla und Hasendorf). Hiedurch habe er die Rechtsvorschriften des § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO 1960 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 12.000,-- (12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher der Berufungswerber ausführt, daß er sich dem Alkoholtest gestellt habe und nach dreimaliger Atemluftprobe keine Alkoholisierung festgestellt worden sei. Es sei ihm völlig unklar, aus
welchem Grunde ihm nach 7 oder 8 Wochen der Führerschein abgenommen worden sei. Dieser sei ihm nämlich am 01.03.1996 zur Weiterfahrt wieder übergeben worden. Der Berufungswerber beantragte mangels Schuld den Strafbetrag zurückzuziehen. Am 04.12.1996 besichtigte die Berichterin den im Straferkenntnis angeführten Tatort "Gemeindestraße von Untergralla nach Hasendorf". Dabei konnte festgestellt werden, daß die Gemeindestraße eine asphaltierte Fahrbahnbreite von 2,5 - maximal 3 m aufweist und von Untergralla in etwa nordöstlicher Richtung, überschaubar etwa 400 m bis zur Ortstafel Hasendorf führt. Zwischen den beiden Ortstafeln Hasendorf und Untergralla befinden sich weder Kilometerbezeichnungen noch Häuser mit Hausnummern, sondern rechts und links Felder.
Der im Straferkenntnis angeführte Tatort kann daher gemäß § 44 a VStG als ausreichend bezeichnet werden.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 05.03.1997 stellt der Unabhängige Verwaltungssenat in einer gemäß § 51 c VStG gebildeten Kammer fest:
Der Berufungswerber fuhr mit seinem PKW am 01.03.1996 von der Eisschützenbahn in Untergralla nach Hause nach Hasendorf. Zwischen Untergralla und Hasendorf - der genaue Ort der Anhaltung konnte nicht ermittelt werden - wurde der Berufungswerber von den beiden Beamten, GI K und RI B etwa um 23.19 Uhr angehalten. Der Berufungswerber wurde von GI K, nachdem RI B Alkoholsymptome beim Berufungswerber bemerkt hatte, aber noch keine Ermächtigung zur Durchführung des Alkoholtestes besaß, zum Alkoholtest aufgefordert. Der Alkotest wurde sofort durchgeführt, da die beiden Beamten den Alkomaten im Dienstfahrzeug im Kofferraum mitführten. Die erste Messung um 23.22 Uhr ergab einen AAK von 0,86 mg/l, die zweite Messung um 23.24 Uhr von 0,58 mg/l, sodaß die Messungen wegen Probendifferenz nicht verwertbar waren. Eine dritte Messung um 23.29 Uhr ergab einen AAK von 0,64 mg/l, danach erscheint auf dem Alkomatausdruck das Wort Abbruch und Messungen nicht verwertbar. In der Anzeige wurde festgehalten, daß der Berufungswerber um 23.29 Uhr die Verweigerung des Alkomattestes gesetzt hatte. Von weiteren Blasversuchen, welche infolge zu wenig Luftvolumens kein Ergebnis erbrachten, scheint auf dem Meßstreifen nichts auf. Der Alkomatteststreifen weist drei Blasversuche, wie sie vom Berufungswerber geschildert wurden, auf. Daß weitere Blasversuche durchgeführt worden sind, ist daher nicht anzunehmen. Dem Berufungswerber wurde von den beiden Beamten der Führerschein wieder ausgefolgt.
Während der mündlichen Verhandlung am 05.03.1997 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz mittels Fax über Anfrage das Meßprotokoll, welches sich nicht im erstinstanzlichen Akt befand, übermittelt.
Diese Feststellungen konnten im wesentlichen aufgrund der Angaben des Berufungswerbers im Zusammenhalt mit dem aus dem Führerscheinentzugsverfahren beigeschafften Alkomatmeßprotokoll getroffen werden. Daraus ergibt sich, daß drei Blasversuche stattgefunden haben, welche infolge zu hoher Probendifferenz nicht verwertbar waren. Es kann daher den Beamten nicht gefolgt werden, daß es zu weiteren Blasversuchen gekommen sei, bei welchen das Blasvolumen zu gering gewesen sein soll. Daß tatsächlich nur drei Blasversuche stattgefunden haben, ergibt sich einerseits aus dem Meßprotokoll und andererseits aufgrund der Tatsache, daß, obwohl normalerweise drei Meßstreifen vorhanden sind (einer verbleibt bei den erhebenden Beamten, einer wird der Anzeige beigeheftet und ein weiterer ist meistens noch in Reserve vorhanden), von den beiden Beamten trotz Aufforderung kein einziger Meßstreifen in Vorlage gebracht wurde. Daß der Berufungswerber sich weigerte, weitere Blasversuche durchzuführen, konnte nicht festgestellt werden. Nicht ganz nachvollziehbar erscheint im übrigen die Schilderung der beiden Beamten im Hinblick auf die Tatsache, daß sie dem Fahrzeug des Berufungswerbers über einige 100 m gefolgt seien, aufgeschlossen hätten, und da dieser eine unsichere Fahrweise gehabt hätte und fahrbahnmittig und wellenlinig gefahren sei, das Fahrzeug in weiterer Folge überholt und angehalten haben. Der Berufungswerber ist lediglich von der Eisschützenbahn bis zum Ort der Anhaltung wenige 100 m gefahren. Die Straße von Untergralla nach Hasendorf weist insgesamt nur eine Länge von 400 m auf und eine Fahrbahnbreite von durchschnittlich 2,5 - 3 m. Eine fahrbahnmittige Fahrweise ist auf dieser kleinen Gemeindestraße daher weder auffällig noch sonst in irgendeiner Weise verdächtig, da ein durchschnittlicher PKW eine Breite von 1,60 m aufweist und die Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes von 50 cm zum jeweiligen Fahrbahnrand dem Durchschnittsautofahrer entspricht. Ein Überholmanöver auf dieser schmalen Gemeindestraße erscheint daher insbesondere bei einem Lenker, welcher offensichtlich alkoholisiert und Schlangenlinien fährt, nicht gerade problemlos durchzuführen. Die beiden Beamten konnten nicht mehr angeben, ob die Anhaltung eher bei Hasendorf oder Untergralla stattgefunden hat, der Berufungswerber schilderte die Anhaltung gleich nach Untergralla. Der Berufungswerber erklärte, daß ihm der Führerschein noch an Ort und Stelle wieder ausgehändigt worden sei, und er mit seinem PKW nach Hause fahren hätte dürfen. Die beiden Beamten schilderten übereinstimmend, daß der Berufungswerber nach Haus eskortiert worden sei, und der Führerschein einer dritten Person zu Hause
übergeben worden sei. Welcher Person konnten beide Beamten nicht mehr angeben, der Berufungswerber hingegen erklärte, daß zu Hause außer einem Kind niemand anwesend gewesen wäre. Es bleiben doch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Geschehnisablaufes bestehen, insbesondere aber spricht die Tatsache, daß nur drei Messungen auf dem Meßprotokoll des Alkomaten aufscheinen, eindeutig gegen die Angaben der anzeigenden Beamten, daß insgesamt sechs Blasversuche stattgefunden haben konnte. Da der Berufungswerber drei Blasversuche durchgeführt hat und eine Verweigerung nicht festgestellt werden konnte, konnte der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt nicht mit der nötigen Sicherheit als erwiesen angesehen werden.
Es war daher im Zweifel für den Berufungswerber zu entscheiden, welcher sich von Anfang an dahingehend verantwortet hat, daß er lediglich drei Mal in den Alkomaten geblasen habe.