RS UVS Steiermark 1997/04/07 30.10-89/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei der Genehmigung eines gemeinsamen Abschlußplanes für die betreffende Wildart ist in der Tatbeschreibung nach § 56 Abs 2 Stmk JG, als Jagdgast in einem Eigenjagdrevier einen nicht zum Abschuß frei gewesenen Rothirschen der Klasse III erlegt zu haben, als wesentliches Tatbestandsmerkmal auch festzustellen, daß zum Zeitpunkt des gegenständlichen Abschusses nicht nur der Abschußplan für das Eigenjagdgebiet (vier Hirsche der Klasse III), sondern auch der gemeinsame Abschußplan für das Gesamtjagdgebiet (fünf Hirsche der Klasse III) bereits erfüllt war. Ein bloßes Abstellen auf die einbezogenen Einzelabschußpläne würde nämlich dem Zweck der vorgenommenen und nach § 56 Abs 4 Stmk JG zulässigen gemeinsamen Abschußplanung zuwiderlaufen. Aus dem Straferkenntnis war nicht ersichtlich, inwieweit Rothirsche der Klasse III gemäß den zitierten Abschußplänen in der Gesamtjagd frei waren, wieviele Hirsche dieser Klasse zum Tatzeitpunkt bereits erlegt waren und in welchem Einzeljagdrevier diese Hirsche jeweils geschossen wurden.

Schlagworte
Abschußplan Gesamtjagdgebiet Tatbestandsmerkmal Rothirsch
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten