Norm: ABGB §1162 IAaAngG §27 A5
Rechtssatz: Es kommt allein darauf an, ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine so schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers bedeutet, daß diesem jede weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - gleichgültig wie lange es nach dem Vertrag oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch gedauert hätte - nicht mehr zugemutet werden kann und ihm daher das Recht zur sofortigen Vertragsauflösung zu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IIIAAngG §27 C5
Rechtssatz: Keine Verspätung der Entlassungserklärung, wenn die Verzögerung dem Arbeitnehmer nur Gelegenheit geben soll, den bereits verwirklichten Entlassungsgrund (durch eine nachträgliche Entschuldigung) zu beseitigen. Entscheidungstexte 4 Ob 71/75 Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 71/75 Veröff: ZAS 1978/3 S 50 (zustimmend Winkler) = IndS 1977 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IIIAAngG §27 C1AngG §27 C3
Rechtssatz: Der Grundsatz der Unverzüglichkeit ist ua nach den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen, insbesonders der Organisationsform des Unternehmens zu beurteilen, ohne dass es dabei hinsichtlich der Kenntniserlangung vom Entlassungsgrund und der rechtzeitigen Vornahme der Entlassung zu einer Begünstigung von Unternehmen mit komplizierter Organisationsform kommen darf... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IIIAABGB §1162 IVAngG §27 C3
Rechtssatz: 1./ Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber, sobald diesem alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind. Der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befassten leitende... mehr lesen...
Norm: ABGB §901 II5ABGB §1158 IABGB §1162 IV
Rechtssatz: Vereinbaren die Parteien die Umwandlung einer Entlassung in eine einvernehmliche Vertragsauflösung, damit der zur Entlassende bei der Arbeitsplatzsuche keine Schwierigkeiten hat, so ist die Wirksamkeit der Entlassung einvernehmliche Geschäftsgrundlage. Die Unwirksamkeit der Entlassung begründet als Geschäftsirrtum einen Gültigkeitsmangel der einvernehmlichen Vertragsauflösung. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IIAngG §27 B
Rechtssatz: 1./ Die Aufforderung an den Arbeitnehmer, sofort an die Arbeit zu gehen, oder er sei fristlos entlassen, ist eine wirksame Entlassungserklärung, ungeachtet des Umstandes, daß dadurch der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumt, durch sofortige Wiederaufnahme der Arbeit die Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens noch im letzten Augenblick abzuwenden. 2./ Die darauffolgende Antwort des ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIVABGB §1162 IBbABGB §1162 IIIBAngG §26 Z1
Rechtssatz: Die Gefährdung der Gesundheit des Dienstnehmers bei Fortsetzung einer bestimmten Tätigkeit ist ein Dauerzustand, auf den sich der Dienstnehmer jederzeit zur Rechtfertigung einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses berufen kann. Entscheidungstexte 4 Ob 41/75 Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 4... mehr lesen...
Mit der am 16. Juli 1971 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.571.519 S samt stufenweise berechneten Verzugszinsen und die Feststellung, daß ihm ab 1. Juli 1971 auf Lebensdauer eine ihm von der Beklagten vierzehnmal jährlich zu zahlende Pension im Ausmaß von 50% seines Monatsgehaltes vom Juni 1966 in der Höhe von 36.638 S, d. i. 18.319 S mit der Einschränkung zustehe, daß dieser Pensionsanspruch a) durch allenfalls ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IVZPO §228 B3bb
Rechtssatz: Die materiellrechtliche Gestaltungswirkung der Entlassungserklärung hängt vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die damit beabsichtigte sofortige Auflösung des Dauerrechtsverhältnisses ab, also davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der dem die Auflösung erklärenden Partner die Fortsetzung des Dauerrechtsverhältnisses unzumutbar werden läßt. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen f... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 II
Rechtssatz: Eine Erklärung der vorzeitigen Auflösung eines Dienstvertrages muß die ernsthafte Absicht zum Ausdruck bringen, das Arbeitsverhältnis sofort für die Zukunft trotz einer über diesen Zeitpunkt hinaus vorgesehenen und vereinbarten Vertragsdauer durch diese einseitige Erklärung zu beenden. Entscheidungstexte 4 Ob 23/75 Entscheidungstext OGH 10.06.1975 4 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIVABGB §1162 IVAngG §27 C1
Rechtssatz: In der Kündigung liegt ein konkludenter Verzicht (§ 863 ABGB) auf die Ausübung des Entlassungsrechtes bezüglich des der Kündigung vorausgegangenen - Verhaltens. Ein solches, vom Arbeitgeber mit der Kündigung beantwortetes Verhalten kann zur Beurteilung des zeitlich nachfolgenden, die Entlassung auslösenden Verhaltens des Arbeitnehmers nicht mehr herangezogen werden. Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IAcAngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz: In der Zusage eines Arbeitnehmers, einem Kunden bei Arbeiten in seiner Freizeit gegen Entgelt behilflich sein zu wollen, kann eine Vertrauensunwürdigkeit begründende Handlung nicht erblickt werden, wenn diese Arbeiten nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehören und eine solche in der Freizeit durchzuführen beabsichtigte Tätigkeit die Dienstpflichten des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIIABGB §1162 II
Rechtssatz: Die Austrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann daher schriftlich, mündlich oder konkludent (§ 863 ABGB) erfolgen. Die Erklärung muss den Arbeitgeber als Erklärungsempfänger zweifelsfrei erkennen lassen, dass der erklärende Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflöst. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIIABGB §1162 II
Rechtssatz: Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers erfolgt durch Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, die auf die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichtet ist. Die Erklärung ist dem Empfänger gegenüber bestimmt, deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise abzugeben. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §1155ABGB §1162 IV
Rechtssatz: Dem Arbeitnehmer muß die Möglichkeit der Einholung einer Rechtsbelehrung darüber zugebilligt werden, ob er angesichts einer für ihn keineswegs einfachen Rechtslage bei vorangegangener Entlassung, Anbot zur Weiterarbeit usw zur Weiterarbeit verpflichtet ist oder nicht. Entscheidungstexte 4 Ob 54/74 Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 5... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IAaABGB §1162 IBaAngG §26 IAngG §27 A5AngG §27 D
Rechtssatz: Der Grundsatz, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann sofort aufgelöst werden kann, wenn die Interessen des Vertragspartners so schwer verletzt werden, dass eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann, ist dort von Bedeutung, wo Zweifel darüber bestehen, ob ein wichtiger Grund in jenen Fällen vorliegt, in d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 CABGB §1162 IAcAngG §27 Z1 A6AngG §27 Z1 E1
Rechtssatz: Ist die Wiederholung einer fahrlässig verursachten Beschädigung von Betriebsmitteln des Arbeitgebers weder beabsichtigt noch zu befürchten, dann liegt kein Entlassungsgrund vor (hier Unfall eines Fahrschullehrers mit Beschädigung des Fahrschulwagens). Entscheidungstexte 4 Ob 37/74 Entscheidungstext OGH 09.07.19... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IAaABGB §1162 IVAngG §27 A6AngG §27 E1
Rechtssatz: Die Entlassung eines Arbeitnehmers kann niemals auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden; der Arbeitgeber hat vor dem Ausspruch der Entlassung zu prüfen, ob sich der Angestellte tatsächlich eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat oder nicht, und zumindest zu versuchen - unter Beiziehung des Arbeitnehmers - den Sachverhalt, der den gänzlichen Vertrauensentzug rec... mehr lesen...
Norm: ABGB §1153 CABGB §1162 IAaAngG §27 Z1 A6AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz: Ob das Auftreten eines (Geldmankos oder Warenmankos) Mankos die sofortige Entlassung des dafür verantwortlichen Dienstnehmers rechtfertigt, kann nicht allgemein beantwortet, sondern nur im Einzelfall unter dem Blickwinkel des Verlustes des Vertrauens zur Person des Dienstnehmers beurteilt werden. Entscheidungstexte 4 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IVAngG §27 A3AngG §27 BAngG §32
Rechtssatz: Eine unrichtige Beurteilung der Frage, ob ein Entlassungsgrund gegeben ist, kann für sich allein keine andere Wirkung haben, als die bloße Tatsache der Entlassungserklärung, weil diese auch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann und der Dienstgeber die Entlassungsgründe zur Zeit der Entlassungserklärung nicht einmal zu kennen braucht, wenn sie nur zu dieser Zeit objektiv gegeben waren ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IAcGewO §82 litfAZG §12
Rechtssatz: Nichteinhaltung der Pausenregelung durch den Arbeitnehmer kein Entlassungsgrund, wenn kein dienstlicher Auftrag besteht, von einer gegen die Pausenregelung verstoßenden Praxis abzugehen. Entscheidungstexte 4 Ob 101/73 Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 101/73 Veröff: ZAS 1974,145 (zustimmend Müller) = Arb 9188 = SozM IA/d,1079 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIVABGB §1162 IBbABGB §1162 IIIBAngG §26 Z2 III2aAZG §10
Rechtssatz: Weigert sich der Arbeitgeber bereits geleistete Überstunden abzugelten, so ist ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden, während dessen Dauer das Recht zum vorzeitigen Austritt nicht mehr durch bloßen Zeitablauf verwirkt wird. Entscheidungstexte 4 Ob 98/73 Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IAbAngG §27 Z6 E6cArbVG §115GewO 1859 §82 litg
Rechtssatz: Es ist besonders schwerwiegend, wenn die beleidigende Äußerung gegen ein Mitglied des Betriebsrates gebraucht wird, weil diesem die Stellung eines ehrenamtlichen Funktionärs mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen zukommt, deren Wahrnehmung Ehrenhaftigkeit, gerechten Sinn und soziale Einstellung erfordert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IAbAngG §27 Z5 E5a
Rechtssatz: Der Masseverwalter kann eine Angestellte, die sich in durch strafbare Handlungen verschuldeter Untersuchungshaft befindet, entlassen auch wenn die als Entlassung geltend gemachte Behinderung an der Dienstleistung die Folge der von der Angestellten gemeinsam mit dem früheren Dienstgeber begangenen Verbrechen ist. Entscheidungstexte 4 Ob 63/73 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 CIABGB §863 GIVABGB §1162 IIIBAngG §26 II2
Rechtssatz: Verschweigung von Austrittsgründen tritt nicht ein, wenn es sich bei den Tatbeständen um einen rechtswidrigen Zustand handelt, der so lange zum vorzeitigen Austritt berechtigt, als er andauert. Entscheidungstexte 4 Ob 98/73 Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 98/73 Veröff: SozM IA/d,1122 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IBbAngG §26 Z2 III2aAZG §10
Rechtssatz: Die Fälligstellung des Überstundenentgeltanspruches setzt Bekanntgabe der Überstunden, allenfalls auch das dafür geforderten Entgelts voraus, wenn dessen Höhe nicht ohne weiteres ermittelt werden kann. Ist der Arbeitgeber nicht bereit, schon geleistete Überstunden zu entlohnen und kann mit einer freiwilligen Leistung des Entgelts nicht gerechnet werden, muß es dem Arbeitnehmer unbenommen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IVAngG §27 A1
Rechtssatz: Der begründeten Entlassung kommt erst ab dem Entlassungstag Wirkung zu. Ob ein Entgelt für den Zeitraum, in dem der Entlassungstatbestand gesetzt wurde, gebührt, ist unabhängig von der Entlassung. Entscheidungstexte 4 Ob 63/73 Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 63/73 Veröff: DRdA 1974,149 = ZAS 1974,177 = Arb 9297 = SozM IA/d,1091... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IBbAngG §26 Z2 III2d
Rechtssatz: Tätigt der Arbeitgeber aus der von einem Angestellten zu führenden Handkasse Entnahmen, ohne diese verläßlich ersichtlich zu machen, so bildet das so entstehende Risiko mit der Kassenführung einen Austrittsgrund. Entscheidungstexte 4 Ob 98/73 Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 98/73 Veröff: SozM IA/d,1122 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IAb
Rechtssatz: "Arbeiterverräter" gebraucht gegen Betriebsratsmitglied als Entlassungsgrund. Entscheidungstexte 4 Ob 101/73 Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 101/73 Veröff: ZAS 1974,145 (zustimmend Müller) = Arb 9188 = SozM IA/d,1079 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021570 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162 IIIAAngG §27 C1AngG §27 C5
Rechtssatz:
Gründe: für die vorzeitige Lösung eines Dienstverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechtes unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechtes nicht wider Treu und Glauben so lange warten, dass der Angestellte aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung de... mehr lesen...