Norm
ABGB §1162 IBbRechtssatz
Die Fälligstellung des Überstundenentgeltanspruches setzt Bekanntgabe der Überstunden, allenfalls auch das dafür geforderten Entgelts voraus, wenn dessen Höhe nicht ohne weiteres ermittelt werden kann. Ist der Arbeitgeber nicht bereit, schon geleistete Überstunden zu entlohnen und kann mit einer freiwilligen Leistung des Entgelts nicht gerechnet werden, muß es dem Arbeitnehmer unbenommen bleiben, falls darin eine erhebliche Vertragsverletzung gelegen ist, vorzeitig auszutreten (§ 26 Z 2 AngG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auflösung, Lohn, Gehalt, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, Obliegenheit, Mahnung, Einmahnung, Mitwirkung, wesentliche Vertragsbestimmung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Schmälerung, Vorenthalten, Berechnung, BemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028795Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0040OB00098_7300000_002