RS OGH 1973/12/11 4Ob98/73

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Veröffentlicht am 11.12.1973
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Norm

ABGB §1162 IBb
AngG §26 Z2 III2a
AZG §10

Rechtssatz

Die Fälligstellung des Überstundenentgeltanspruches setzt Bekanntgabe der Überstunden, allenfalls auch das dafür geforderten Entgelts voraus, wenn dessen Höhe nicht ohne weiteres ermittelt werden kann. Ist der Arbeitgeber nicht bereit, schon geleistete Überstunden zu entlohnen und kann mit einer freiwilligen Leistung des Entgelts nicht gerechnet werden, muß es dem Arbeitnehmer unbenommen bleiben, falls darin eine erhebliche Vertragsverletzung gelegen ist, vorzeitig auszutreten (§ 26 Z 2 AngG).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 98/73
    Entscheidungstext OGH 11.12.1973 4 Ob 98/73
    Veröff: SozM IA/d,1122

Schlagworte

SW: Auflösung, Lohn, Gehalt, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, Obliegenheit, Mahnung, Einmahnung, Mitwirkung, wesentliche Vertragsbestimmung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Schmälerung, Vorenthalten, Berechnung, Bemessung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028795

Dokumentnummer

JJR_19731211_OGH0002_0040OB00098_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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