Norm
ABGB §1162 IAaRechtssatz
Es kommt allein darauf an, ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine so schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers bedeutet, daß diesem jede weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - gleichgültig wie lange es nach dem Vertrag oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch gedauert hätte - nicht mehr zugemutet werden kann und ihm daher das Recht zur sofortigen Vertragsauflösung zugestanden werden muß.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entlassungsgrund, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, Angestellte, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, Dauer, Fristablauf, Fortbeschäftigung, WeiterbeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0028999Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015