Norm
ABGB §1162 IIIARechtssatz
Der Grundsatz der Unverzüglichkeit ist ua nach den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen, insbesonders der Organisationsform des Unternehmens zu beurteilen, ohne dass es dabei hinsichtlich der Kenntniserlangung vom Entlassungsgrund und der rechtzeitigen Vornahme der Entlassung zu einer Begünstigung von Unternehmen mit komplizierter Organisationsform kommen darf.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Erklärung, Ausspruch, Rechtzeitigkeit, Frist, Verwirkung, Verspätung, Verfristung, Verschweigung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, VerzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031789Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.10.2015