Norm
ABGB §863 CIRechtssatz
Verschweigung von Austrittsgründen tritt nicht ein, wenn es sich bei den Tatbeständen um einen rechtswidrigen Zustand handelt, der so lange zum vorzeitigen Austritt berechtigt, als er andauert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Dauertatbestand, Verwirkung, Unverzüglichkeit, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Angestellte, Verzicht, Zeitpunkt, GrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028722Dokumentnummer
JJR_19731211_OGH0002_0040OB00098_7300000_001