Norm
ABGB §901 II5Rechtssatz
Vereinbaren die Parteien die Umwandlung einer Entlassung in eine einvernehmliche Vertragsauflösung, damit der zur Entlassende bei der Arbeitsplatzsuche keine Schwierigkeiten hat, so ist die Wirksamkeit der Entlassung einvernehmliche Geschäftsgrundlage. Die Unwirksamkeit der Entlassung begründet als Geschäftsirrtum einen Gültigkeitsmangel der einvernehmlichen Vertragsauflösung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0017623Dokumentnummer
JJR_19751202_OGH0002_0040OB00074_7500000_001