- 4 Ob 29/73
Entscheidungstext OGH 03.04.1973 4 Ob 29/73
Veröff: Arb 9091
- 4 Ob 74/74
Entscheidungstext OGH 14.01.1975 4 Ob 74/74
- 4 Ob 71/75
Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 71/75
nur: Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechtes nicht wider Treu und Glauben so lange warten, dass der Angestellte aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe schließen muss. (T1)
Veröff: IndS 1977 H6,1069 = ZAS 1978/3 S 50 (zustimmend Winkler)
- 4 Ob 3/76
Entscheidungstext OGH 02.03.1976 4 Ob 3/76
- 4 Ob 33/76
Entscheidungstext OGH 11.05.1976 4 Ob 33/76
nur: Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechtes nicht wider Treu und Glauben so lange warten, dass der Angestellte aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe schließen muss; der Dienstnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, soll darüber hinaus nicht ungebührlich lange über sein weiteres dienstrechtliches Schicksal im unklaren gelassen werden (SZ 24/280; Arb 8047 uva). (T2)
- 4 Ob 59/76
Entscheidungstext OGH 13.07.1976 4 Ob 59/76
nur T1; Veröff: Arb 9492 = IndS 1977 H2,1028 = Arb 9492
- 4 Ob 34/76
Entscheidungstext OGH 13.07.1976 4 Ob 34/76
- 4 Ob 20/77
Entscheidungstext OGH 22.03.1977 4 Ob 20/77
nur T1; Veröff: IndS 1978 H1,1079 = Arb 9564
- 4 Ob 93/77
Entscheidungstext OGH 06.09.1977 4 Ob 93/77
nur: Gründe für die vorzeitige Lösung eines Dienstverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechtes unverzüglich, dass heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. (T3)
Beis wie T1; Veröff: IndS 1978 H3,1103 = Arb 9606
- 4 Ob 63/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 63/78
- 4 Ob 47/79
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 47/79
Auch; Beisatz: Der Ausspruch der Entlassung duldet nur bei offenkundigen Entlassungstatbeständen keinen Aufschub, soll nicht aus dem Zögern des Arbeitgebers ein schlüssiger Verzicht auf das Entlassungsrecht abgeleitet werden (Dr Salzer rauschgiftsüchtiger Minderjähriger). (T4)
- 4 Ob 50/79
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 50/79
Veröff: JBl 1981,161
- 4 Ob 36/80
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 36/80
- 5 Ob 591/80
Entscheidungstext OGH 16.09.1980 5 Ob 591/80
nur T1; nur T3
- 4 Ob 150/80
Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 150/80
nur T3
- 4 Ob 6/82
Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 6/82
nur T1
- 4 Ob 98/81
Entscheidungstext OGH 30.03.1982 4 Ob 98/81
nur T3; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Die Unterlassung der sofortigen Geltendmachung eines Entlassungsgrundes führt insbesondere dann nicht zur Verwirkung des Entlassungsrechtes, wenn das Zögern des Arbeitgebers in der Sachlage begründet war (Arb 6144, Arb 6859, Arb 9424 ua). (T5)
Veröff: DRdA 1984,233 (Apathy)
- 4 Ob 100/81
Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 100/81
nur T3; nur T2; Veröff: Arb 10107
- 4 Ob 152/82
Entscheidungstext OGH 25.01.1983 4 Ob 152/82
Beisatz: Rücksprache mit Rechtsanwalt (T6)
- 4 Ob 31/84
Entscheidungstext OGH 03.04.1984 4 Ob 31/84
nur T3; nur T1
- 4 Ob 84/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 84/84
Veröff: RdW 1985,255
- 4 Ob 21/85
Auch; Veröff: Arb 10445
- 4 Ob 97/85
Beisatz: Das Entlassungsrecht geht jedoch nicht verloren, wenn der Arbeitgeber etwas zuwartet, um dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, einen gesetzten Entlassungsgrund zu beseitigen. Der Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung darf jedoch nicht überspitzt werden. (T7)
- 4 Ob 160/85
nur T3; nur T1; Beisatz: Auch eine Rechtsauskunft muss unverzüglich eingeholt werden. Dass dem Arbeitgeber zunächst die Reaktion des Kreditgebers nicht bekannt war, rechtfertigt ein Zuwarten mit der Entlassung ohne einen entsprechenden Vorbehalt nicht. (T8)
- 14 Ob 85/86
nur: Der Dienstnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, soll darüber hinaus nicht ungebührlich lange über sein weiteres dienstrechtliches Schicksal im unklaren gelassen werden (SZ 24/280; Arb 8047 uva). (T9)
Beisatz: Hier: Kündigung eines Hausbesorgers (
§ 18 Abs 6 HBG). (T10)
Veröff: Arb 10530
- 14 Ob 155/86
Vgl auch; Beisatz: Das Entlassungsrecht des Arbeitgebers kann unter bestimmten Umständen auch unabhängig vom Willen des Arbeitgebers und von dessen Kenntnis vom Entlassungsgrund untergehen. (T11)
Veröff: SZ 59/178
- 14 Ob 178/86
Beisatz: Diesem Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Dienstgeber, der eine ihm bekannt gewordene Verfehlung des Dienstnehmers nicht unverzüglich mit der Entlassung beantwortet, die Weiterbeschäftigung dieses Dienstnehmers offenbar nicht als unzumutbar ansieht. (T12)
- 14 Ob 160/86
Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 160/86
Auch; nur T3; nur T1; Beisatz: Daran ändern die für alle Arten von Disziplinarstrafen und nicht bloß für Entlassungen geltenden Verjährungsbestimmungen nichts. (T13)
- 14 ObA 27/87
Entscheidungstext OGH 10.03.1987 14 ObA 27/87
Auch; nur T3; nur T1
- 9 ObA 56/87
nur T3; nur T1
- 9 ObA 70/87
- 9 ObA 22/88
Auch
- 9 ObA 207/87
Vgl auch
- 9 ObA 273/88
Auch; Beis wie T14
- 9 ObA 48/89
Vgl auch; nur T3
- 9 ObA 141/89
Auch; nur T1
- 9 ObA 211/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 211/89
Auch; Beis wie T4; Beis wie T14; Beisatz: Der Grundsatz der Unverzüglichkeit beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet. (T15)
- 9 ObA 181/90
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T13
- 9 ObA 162/92
nur T1
- 9 ObA 118/93
nur T1
- 9 ObA 292/93
Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 292/93
nur T3; Beis wie T12; Beis wie T14
- 9 ObA 190/94
Auch; nur T3; nur T9; Beis wie T14
- 9 ObA 28/95
nur T9
- 9 ObA 99/95
Auch; Beisatz: Durch die vorherige Durchführung eines kollektivvertraglich vorgesehenen Disziplinarverfahrens kann nicht auf einen Verzicht des Arbeitgebers geschlossen werden. (T16)
Veröff: SZ 68/140
- 1 Ob 45/94
Auch
- 9 ObA 2059/96a
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 9 ObA 2059/96a
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T14; Beisatz: Bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers ist auch zu beachten, ob mit der Dauer des Zustandes auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt. Dem Untätigsein des Arbeitgebers entspricht auf der Seite des Arbeitnehmers der Umstand, ob die Vertrauensposition, dass der Arbeitgeber in Kenntnis des Entlassungsgrundes keine Konsequenzen zieht (
9 ObA 84/94) besonders schützenswert ist. Es müssen besonders schützenwerte Interessen des Arbeitnehmers gegeben sein, die sein Klarstellungsinteresse gegenüber dem Auflösungsinteresse des Arbeitgebers höherwertig erscheinen lassen. (T17)
- 9 ObA 20/97z
Beis wie T12
- 9 ObA 26/97g
Auch; Beis wie T17 nur: Bei einem Dauerverhalten des Arbeitnehmers ist auch zu beachten, ob mit der Dauer des Zustandes auch das Ausmaß der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zunimmt. (T18)
- 9 ObA 33/97m
nur T1
- 9 ObA 236/97i
- 9 ObA 381/97p
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Das Verstreichen von 1 Monat schadet in Anbetracht von Unternehmensstruktur (Holding in Großbritannien) und Urlaubszeit nicht. (T19)
- 8 ObA 380/97h
Vgl auch; Beis wie T18; Beisatz: Bei der Prüfung der Unverzüglichkeit ist den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen Rechnung zu tragen. (T20)
- 9 ObA 61/98f
Auch; nur T1; nur T3
- 8 ObA 240/98x
Auch; nur T3; Beis wie T20
- 8 ObA 78/99z
Vgl auch; Beisatz: Ist der Sachverhalt bereits für den Dienstgeber zum Zeitpunkt der Entlassung klar gewesen, verkürzt sich die Frist zur Klagseinbringung (nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin) um den Zeitraum, der sonst dem Arbeitgeber für die Ermittlung des Sachverhalts und Einholung einer Rechtsauskunft zugebilligt wird (Frist von 14 Tagen zu lange). (T21)
- 9 ObA 23/99v
Auch; nur T3; Beisatz: Die Rechtsnatur dieses Erfordernisses der Unverzüglichkeit ist eine den die Entlassung aussprechenden Arbeitgeber belastende Aufgriffsobliegenheit, deren Verletzung zum Untergang des Entlassungsrechts im konkreten Fall ohne Rücksicht darauf führt, ob die Entlassung ansonsten gerechtfertigt ist oder nicht. (T22)
- 9 ObA 156/99b
Vgl; nur T3; Beis wie T22
- 9 ObA 185/00x
Vgl auch; nur T1; Beis wie T22
- 9 ObA 275/00g
Vgl auch; nur T3
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