RS OGH 1975/7/3 2Ob356/74

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Veröffentlicht am 03.07.1975
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Norm

ABGB §1162 IV
ZPO §228 B3bb

Rechtssatz

Die materiellrechtliche Gestaltungswirkung der Entlassungserklärung hängt vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die damit beabsichtigte sofortige Auflösung des Dauerrechtsverhältnisses ab, also davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der dem die Auflösung erklärenden Partner die Fortsetzung des Dauerrechtsverhältnisses unzumutbar werden läßt. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für diese - außerordentliche - Auflösungserklärung vorlagen, kann in einem Rechtsstreit darüber vom Gericht nur feststellend beurteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021603

Dokumentnummer

JJR_19750703_OGH0002_0020OB00356_7400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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