Norm
Aktiengesetz §75Kopf
SZ 48/79
Spruch
Die in der von allen Aktionären beschlossenen Entlastung des Vorstandes gelegene Verzichtserklärung bzw. das darin gelegene Anerkenntnis des Nichtbestehens von Ersatzansprüchen kann sich nicht auf Ersatzansprüche aus Tatbeständen erstrecken, die den Aktionären bei sorgfältiger Prüfung aller ihnen offen gewesenen Unterlagen und ihnen erstatteter Berichte nicht erkennbar waren
Die Aktiengesellschaft trifft die Beweislast, daß ihr durch das Verhalten des gegen sie auftretenden Klägers als Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Geschäftsführung Schaden entstanden ist. Nur im Falle eines Verstoßes gegen einen der in dem Katalog des § 84 Abs. 3 AktG 1965 aufgezählten Sondertatbeständen trifft das Vorstandsmitglied die Beweislast dafür, daß der Gesellschaft daraus kein Schaden entstanden ist
Sowohl für die Bestellung des Vorstandes als auch für den Abschluß des der Bestellung zugrunde liegenden Dienstvertrages - und die Beschlußfassung darüber - ist ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig; dieselbe Zuständigkeit ist auch für den Widerruf der Bestellung (Abberufung) des Vorstandes begrundet
Bedient sich der Aufsichtsrat eines anderen Vorstandsmitgliedes zur Übermittlung der Widerrufserklärung an das davon betroffene Vorstandsmitglied, dann kommt jenem nur die rechtliche Stellung eines unechten Stellvertreters, also eines Boten, zu
Erfolgt die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied nach seiner Abberufung, so ist dafür der Vorstand zuständig
OGH 3. Juli 1975, 2 Ob 356/74 (OLG Graz 1 R 55/74; LGZ Graz 7 Cg 388/71)
Text
Mit der am 16. Juli 1971 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.571.519 S samt stufenweise berechneten Verzugszinsen und die Feststellung, daß ihm ab 1. Juli 1971 auf Lebensdauer eine ihm von der Beklagten vierzehnmal jährlich zu zahlende Pension im Ausmaß von 50% seines Monatsgehaltes vom Juni 1966 in der Höhe von 36.638 S, d.
i. 18.319 S mit der Einschränkung zustehe, daß dieser Pensionsanspruch
a) durch allenfalls von ihm bezogene Unfallrenten, b) durch eine von ihm allenfalls bezogene Pension aus seiner Angestelltenversicherung,
c) durch an ihn allenfalls geleistete Krankenkassenvergütungen, d) durch an ihn allenfalls geleistete Zahlungen aus von der Beklagten für ihn abgeschlossenen Versicherung verkürzt wird; nach seinem Tod gehe dieser Pensionsanspruch mit 50% der am Todestag bezogenen Pension auf seine Witwe mit den unter lit. a bis lit. d ersichtlichen Einschränkungen über; diese Pensionen sind nach dem I/a Zellstoff-Inland-Preis am Tage des Ausscheidens des Klägers aus dem Unternehmen der Beklagten (30. Juni 1966), verglichen mit demselben Zellstoff-Inland-Preis am Tage der Auszahlung der jeweiligen monatlichen Pension, wertgesichert.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Das Erstgericht hat die Klage zur Gänze abgewiesen.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Nach der in dem Schreiben der Beklagten vom 9. Juli 1947 (Beilage B) festgehaltenen Vereinbarung der Parteien wurde der Kläger mit 1. August 1947 zum Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt. Für seine Tätigkeit im Dienste der Beklagten sollte er ein Jahresgehalt von 30.000 S, zahlbar in monatlichen Raten von 2500 S, und überdies eine Remuneration erhalten, deren Höhe jeweils in der Hauptversammlung, in welcher über das Jahresergebnis Beschluß gefaßt wird, zu bestimmen ist und je zur Hälfte zum darauffolgenden Monatsschluß und zum darauffolgenden 1. Dezember ausbezahlt wird. Die Festsetzung der Remuneration sollte je nach dem Ergebnis der Jahresrechnung erfolgen und mindestens 6000 S, wenn jedoch wenigstens 4% Dividende zur Verteilung gelangen, mindestens 16.000 S erreichen. Alle diese Bezüge sollten Bruttobezüge sein, die gesetzlichen Abzüge, Steuern und sozialen Abgaben sollten zu Lasten des Klägers gehen. Es war ausdrückliche Absicht der Parteien, die Bezüge des Klägers ständig so zu bemessen, daß er jenes Realeinkommen bezieht, welches die vorstehend angeführten Bezüge am Tage des Vertragsschlusses gewähren. Dementsprechend sollten in Zukunft die Nominalbezüge des Klägers erhöht werden. Soweit nicht Sonderbestimmungen vereinbart wurden, sollten für das Dienstverhältnis der Streitteile die Bestimmungen des Angestelltengesetzes 1921 gelten.
Als Wertmaßstab für die Valorisierung der Bezüge des Klägers galt, obwohl dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, das kollektivvertraglich höchste Gehalt eines Angestellten in der Papier-, Zellulose- und Pappenindustrie. Die letzte Gehaltsregulierung für den Kläger wurde von der Beklagten am 20. März 1957 mit Wirkung vom 1. März 1957 vorgenommen; ab diesem Zeitpunkt betrug das Gehalt des Klagers 20.500 S monatlich unverändert bis zu seinem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten im Juni 1966 und wurde in dieser Höhe bis zum 19. November 1965 mit dem Kläger abgerechnet.
Das kollektivvertraglich festgesetzte Gehalt des höchstbezahlten Angestellten in der Papierindustrie (Verwendungsgruppe VI nach 5 Verwendungsgruppenjahren) betrug am 1. August 1958 5300 S monatlich und erhöhte sich am 1. Juni 1961 auf 6354 S, am 1. März 1963 auf 6990 S, am 1. April 1964 auf 7620 S, am 1. Mai 1965 auf 8400 S und am 1. Juli 1966 auf 9324 S. Mit inhaltlich gleichlautenden Schreiben vom 25. Feber 1954 (Beilage D) und vom 23. Mai 1956 (Beilage E) gewährte die Beklagte dem Kläger in Würdigung seiner Verdienste für das Unternehmen und in der Erwartung, daß er seine Arbeitskraft auf lange Sicht dem Unternehmen widmen werde, für den Fall seines Ausscheidens aus dem Unternehmen infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit, Unfalls, Krankheit, Alters oder Kündigung durch die Beklagte, sofern nicht durch sein Verhalten ein Kündigungsgrund gegeben ist, auf Lebensdauer Pensionsvergütung in der Höhe, daß sie einschließlich eventueller Unfallrenten, Pension aus seiner Angestelltenversicherung, Krankenkassenvergütungen oder Zahlungen aus von der Beklagten für ihn abgeschlossenen Versicherungen 50% seiner letzten Bezüge erreicht; im Falle seines Todes sollte seine Witwe auf Lebensdauer 50%, seine Kinder nach deren Tod bis zur Erreichung ihres 25. Lebensjahres oder Verheiratung vor diesem Alter je 25%, insgesamt jedoch nicht mehr als 50%, der Bezüge erhalten. Als Wertbasis für diese Pensionszahlungen sollte der I/a Zellstoff-Inlands-Preis am Tage des Ausscheidens des Klägers, verglichen mit demselben am Tage der Auszahlung der jeweiligen Pensionsbeträge, herangezogen werden.
Die Inlandspreise für I/a Zellstoff betrugen ab 1. Jänner 1962 423 S
(ungebleicht) bzw. 500 S (gebleicht), ab 1. Juli 1968 415 S
(ungebleicht) bzw. 490 S (gebleicht), ab 1. Juli 1969 423 S
(ungebleicht) bzw. 500 S (gebleicht), ab 1. Juli 1970 489 S
(ungebleicht) bzw. 555 S (gebleicht), ab 1. Juli 1970 533 S
(ungebleicht) bzw. 594 S (gebleicht) und ab 1. Juli 1971 550 S (ungebleicht) bzw. 611 S (gebleicht).
Über das Vermögen der Beklagten wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 24. November 1965 zu 21 Sa. 28/65 das Ausgleichsverfahren eröffnet. In dem vom Kläger und den beiden weiteren damaligen Vorstandsmitgliedern der Beklagten unterfertigten Protokoll vom 30. Juni 1964 (Beilage C der Akten 7 Cg 328/70 des Erstgerichtes) wurde der Valorisierungsanspruch des Klägers mit 512.208 S festgestellt und vom Vorstand einstimmig erklärt, "daß er nach den vertraglichen Vereinbarungen diesen ... Gehaltsanspruch zum Stichtag 30. Juni 1964" gegenüber der Beklagten "zur Forderung erhebt, jedoch in Anbetracht der finanziellen Lage des Unternehmens derzeit von einer Liquidierung oder Gutschrift Abstand nimmt. Der Vorstand behält sich jedoch ausdrücklich das Recht vor, die Liquidierung der einzelnen Guthaben aus dem Titel 'Gehaltsregulierung" abzüglich der hierauf entfallenden Abgaben zu verlangen, falls sich die derzeitige finanzielle Situation der Gesellschaft durch Kapitalzufluß jeglicher Art verbessert". Dieses Vorstands-Sitzungsprotokoll war am 7. September 1964 Gegenstand der 58. Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten, bei welcher der Vorstand "eine einstimmige Willenserklärung dahingehend abgab, daß er sich bereit erklärt, auf diese Forderung zugunsten des Unternehmens zu verzichten, d. h. diese zurückzustellen, wenn das Unternehmen in inländischen Händen bleibt" (Beilage II der Akten 7 Cg 328/70 des Erstgerichtes).
Anschließend hält dieses Protokoll noch fest: "Der Herr Vorsitzer-Stellvertreter führt hiezu wie folgt aus: Es besteht kein Zweifel, daß die Finanzabteilung die Pflicht hat, nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung diese Forderung zu erfassen, wenn sie auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen als berechtigt anzusehen ist. Als Vorsitzer-Stellvertreter des Aufsichtsrates verweist Herr Dr. A auf § 78 des AktG, erklärt aber, daß er zur rechtlichen Beurteilung dieser Sache keine Stellung nehmen möchte. Der Herr Vorsitzer-Stellvertreter stellt nach Umfrage fest, daß mit Rücksicht auf die schwebenden Sanierungsverhandlungen diese Angelegenheit derzeit noch nicht spruchreif ist und auch keine Notwendigkeit besteht, heute schon darüber einen Beschluß zu fassen. Dies wird einstimmig zur Kenntnis genommen." In einer Aktennotiz mit dem Datum 26. Jänner 1965 (Beilage D der Akten 7 Cg 328/70 des Erstgerichtes) und einer unleserlichen Unterschrift ist auf Firmenpapier der Beklagten folgendes festgehalten worden: "Auf Grund der vorliegenden Dienstverträge mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern und in Ergänzung des Vorstandsprotokolls vom 30. Juni 1964 bestehen zum Stichtag 31. Dezember 1964 folgende Ansprüche aus dem Titel der Gehaltsvalorisierung:
Frau Generaldirektor I 601.360 S, Herr Zentraldirektor W (Kläger)
601.360 S, Herr Direktor X 366.691 S; insgesamt 1.569.411 S. Der vorstehend angeführte Endbetrag ist zum vorangeführten Stichtag buchmäßig erfaßt und erscheint in der Bilanz zum 31. Dezember 1964 unter der Position sonstiger Verbindlichkeiten ausgewiesen."
Am 19. November 1965 - 5 Tage vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens - richtete die Beklagte ein Schreiben an den Kläger (Beilage F), in welchem ihm bescheinigt wird, daß ihm aus dem Titel Valorisierung bis Oktober 1965 ein Nachzahlungsanspruch von 765.270 S abzüglich 126.027.87 S für von der Beklagten für ihn geleistete Zahlungen und erbrachte Leistungen abzüglich weiterer 37.304.40 S für von ihm für verschiedene Reisen behobene Barbeträge zusteht, womit sich die Forderung aus dem Titel "Valorisierungsanspruch" auf 601.937.43 S stellt.
Im Protokoll über die am 9. Feber 1966 abgehaltene 64. Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten (Beilage 2 der Akten 7 Cg 328/70 des Erstgerichtes) ist u. a. festgehalten:
"2. Die Vorstandsmitglieder W (Kläger) und Direktor X werden mit deren ausdrücklichem Einverständnis abberufen.
Die Dienstverträge der beiden genannten Vorstandsmitglieder werden zum 30. Juni 1966 einvernehmlich gekundigt, wobei Herrn W seine bisherigen Vorstandsbezüge in Höhe von 20.500 S und Herrn X seine bisherigen vollen Vorstandsbezüge in Höhe von 12.500 S für die Monate Jänner bis Juni 1966 einschließlich aliquoter Urlaubs- und Weihnachtsgelder einvernehmlich zugestanden werden.
Der damit verbundene Verzicht der beiden genannten Vorstandsmitglieder auf die Auswirkungen der Wertsicherungsklausel für diese Zeit hat nicht als Verzicht für die Bemessungsgrundlage der Pensionsansprüche und sonstiger Ansprüche zu gelten, auch bleiben die nach Dienstvertrag zustehenden Pensionsansprüche durch diese Regelung unberührt.
Ebenso bleibt es Herrn W unbenommen, die ihm laut Angestelltengesetz zustehenden gesetzlichen Abfertigungsansprüche geltend zu machen bzw. bleibt es Herrn X unbenommen, die dienstvertraglich festgelegte einjährige Abfertigung zu verlangen.
3. Zum Vorstand bestellt wird Herr Dr. H, Wien ..."
Unter HRB 78 des Handelsregister beim Erstgericht wurde am 17. Feber 1966 eingetragen, daß W nicht mehr Vorstandsmitglied ist und Dr. H Vorstandsmitglied wird.
Am 9. März 1966 meldete der Kläger im Ausgleichsverfahren der Beklagten seine Valorisierungsansprüche bis 31. Oktober 1965 im Ausmaß von 601.937.43 S, seine Pensionsansprüche ab 1. Juli 1966 im kapitalisierten Betrag von 3.446.636 S als Ausgleichsforderungen und seine valorisierten Gehaltsforderungen für die Zeit vom 1. November 1965 bis 28. Feber 1966 im Betrage von 95.090 S als bevorrechtete Forderungen an (ON 31).
Mit Schreiben vom 21. Juni 1966 (Beilage H 1) teilte der damalige Vorstand der Beklagten, Dr. H, dem Kläger mit:
"Sehr geehrter Herr ProfessorÜ
Ich sehe mich leider veranlaßt, auf Grund der schon teilweise abgeschlossenen Erhebungen, gemäß § 27 insbesondere Absatz 1 des Angestellten-Gesetzes, Ihre Entlassung mit sofortiger Wirkung auszusprechen. Die Ermächtigung des Ausgleichsverwalters zu diesem Vorgang im Sinne des § 8 Absatz 2 der Ausgleichsordnung liegt vor."
In dem Antwortschreiben vom 23. Juni 1966 (Beilage H 2) erhebt der Klagevertreter namens des Klägers "gegen diese ungerechtfertigte Maßnahme energisch Protest" und erklärt im Auftrage des Klägers, sich "alle weiteren Schritte in dieser Angelegenheit" vorzubehalten. Die Entlassung, heißt es darin weiter, sei "völlig ungerechtfertigt" und der Kläger habe insbesondere keinen Tatbestand gesetzt, "der unter die Bestimmung des § 27 Abs. 1 des Angestelltengesetzes zu subsumieren wäre.
Die vom Kläger im Ausgleich angemeldeten Forderungen wurden von der
Beklagten bestritten, doch haben dessen ungeachtet beide Parteien
immer wieder eine gütliche Einigung darüber angestrebt und eine
gerichtliche Feststellung der Forderungen des Klägers gescheut. Am
12. Mai 1969 richtete der Vertreter des Klägers ein Schreiben an den
Ausgleichsverwalter Dr. K, in dem es u. a. heißt: " ... Die
Forderung des Herrn W wurde seinerzeit im Ausgleichsverfahren
bestritten ... Ich müßte bis 21. Juni die Klage einbringen, weil
ansonsten die Ansprüche des Herrn W verjähren würden. Eine solche Klage könnte nur vermieden werden, wenn von Seiten der (Beklagten) die verbindliche Erklärung abgegeben wird, daß auf den Einwand der Verjährung bei allfälligen zukünftigen Auseinandersetzungen verzichtet wird. Ich bitte Sie, daß Sie mir eine solche Erklärung bis spätestens 5. Juni 1966 zukommen lassen. Im übrigen erkläre ich namens meines Mandanten, daß dieser zu jedem möglichen Entgegenkommen der (Beklagten) gegenüber bereit ist; sofern die Verjährungsverzichtserklärung abgegeben wird, wird mein Mandant der von Ihnen gewünschten Rückstehungserklärung zustimmen, d. h. er wird seine Quotenforderung bis 31. Dezember 1971 stunden" ...
In dem Antwortschreiben vom 16. Mai 1969 (Beilage K 9) teilte der Ausgleichsverwalter u. a. mit:
" ... Ich habe die Frage Ihres Schreibens vom 12. Mai den Sachwaltern vorgelegt und werde Ihnen Ende Mai mitteilen können, ob auf die Einrede der Verjährung für den Fall verzichtet wird, daß W zunächst einmal mir die Rückstehungserklärung hergibt, denn ich brauche ja vorläufig nur diese, und wenn wir die Gläubiger bis 1.200.000 S erledigt haben, werden wir sofort mit den restlichen zehn Gläubigern, darunter mit Herrn W, zu einem Arrangement zu gelangen versuchen. Ich bitte Sie also, mir irgend möglich, die von W abgegebene Rückstehungserklärung zu treuen Händen zu übermitteln, mit dem, daß ich davon erst Gebrauch machen darf, wenn meinerseits der gewünschte Verzicht abgegeben wurde. Ich erwarte Ihre Stellungnahme bis 23. Mai 1969 ..."
Nach Austausch der genannten Rückstehungserklärung richtete der Ausgleichsverwalter am 28. Mai 1969 ein weiteres Schreiben an den Vertreter des Klägers, in welchem es u. a. heißt:
" ... In dieser Sache gebe ich nach Befragung des Sachwalterkollegiums die Erklärung ab, daß auf die Erhebung der Einrede der Verjährung für den Fall der Notwendigkeit einer Klage Ihres Mandanten zur Feststellung seiner bestrittenen Forderung verzichtet wird. Ich hoffe aber, daß diese Notwendigkeit nicht eintreten wird und eine Einigung möglich sein wird, sobald wir mit der Sanierung weiter fortgeschritten sind ..."
Der Kläger, dem diese Verzichtserklärung des Ausgleichsverwalters nicht genügte, erwirkte auch vom damaligen Vorstand der Beklagten ein mit 12. Juni 1969 datiertes Schreiben ähnlichen Inhaltes (Beilage J).
Als sich die fortgesetzten Vergleichsverhandlungen mit der nunmehrigen Inhaberin der Aktienmehrheit als erfolglos abzeichneten, überreichte der Kläger die vorliegende Klage beim Erstgericht.
Rechtlich kam das Erstgericht im wesentlichen zu folgenden Schlüssen:
Von einem Anerkenntnis des Anspruches des Klägers auf Valorisierung seines Gehaltes ab 1. August 1958 durch die beklagte Partei könne keine Rede sein, da ein Anerkenntnis nur durch den Aufsichtsrat hätte erfolgen können. Vielmehr liege ein konkludentes Einverständnis der Vertragsteile auf Auszahlung nicht valorisierter Vorstandsgehälter vor. Der Aufsichtsrat habe zumindestens konkludent von seinem Recht auf Herabsetzung der Vorstandsgehälter im Sinne des § 78 Abs. 2 AktG 1937 Gebrauch gemacht, indem er gegen die Valorisierung der Gehälter Einwände erhob.
Jedenfalls seien aber die Valorisierungsansprüche des Klägers für die Zeit vor dem 9. März 1963 verjährt und konnten durch einen allenfalls von der Beklagten später abgegebenen Verzicht auf die Verjährungseinrede nicht wieder aufleben.
Da die Entlassung des Klägers aus dem Dienstverhältnis mit der Beklagten nach seiner Abberufung als Vorstandsmitglied ausgesprochen wurde, bedurfte sie nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Entlassung sei wirksam geworden, weil der Kläger sie nicht angefochten habe. Nach dem Pensionsvertrag der Parteien stehe ihm deshalb kein Pensionsanspruch zu.
§ 34 AngG (§ 1162d ABGB) komme nicht zur Anwendung, weil sich diese Bestimmung nicht auf Ruhegenußansprüche beziehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache mit dem Vorbehalt der Rechtskraft zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück.
Das Berufungsgericht erachtete die vom Kläger gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens als nicht gegeben und übernahm in Erledigung der Anfechtungsgrunde der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellungen den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt mit Ausnahme der Feststellung, daß sich der Kläger in der Zeit vom 1. August 1958 bis 30. Juni 1966 mit dem gleichbleibenden Gehalt von monatlich 20.500 S zufrieden gegeben habe, sofern damit das Erstgericht zum Ausdruck bringen wollte, daß der Kläger auf eine Valorisierung seiner Bezüge verzichtet habe.
Zur Rechtsrüge sprach das Berufungsgericht die nachstehenden Rechtsansichten aus:
Der Dienstvertrag der Parteien enthalte zwar keine Bestimmung, welcher Wertmaßstab der Valorisierung der Bezüge des Klägers zugrunde zu legen ist, es sei aber der Schluß des Erstgerichtes gerechtfertigt, daß der von der Beklagten als Valorisierungsmaßstab für die Aktivbezüge ihrer Vorstandsmitglieder herangezogene Kollektivvertrag des höchstbezahlten Angestellten in der Papier-, Zellulose- und Pappenindustrie auf die Aufwertung des Aktivbezugs des Klägers zu gelten habe. Die Richtigkeit dieser Schlußfolgerungen ergebe sich auch aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 19. November 1965, in dem davon die Rede sei, daß sie allfällige Gehaltserhöhungen oder Gehaltssenkungen für die Angestellten der Papier-, Zellulose-, Holzschliff- und Papierindustrie in Hinkunft auch auf die Bezüge der Vorstandsmitglieder in der Weise auswirkten, daß als Basis das Gehalt des nach dem Schema höchstbezahlten Angestellten heranzuziehen sei; maßgebend hiefür seien die kollektivvertraglichen Gehaltsregulierungen nach der Verwendungsgruppe VI nach 5 Verwendungsgruppenjahren. Wenngleich im Dienstvertrag die Valorisierungsklausel unbestimmt sei, erweise sich diese doch als wirksam, denn die jüngere Rechtsprechung halte die seinerzeit vertretene strengere Auslegung von Wertsicherungsklauseln nicht aufrecht. Maßgebend für die Rechtswirksamkeit einer Wertsicherungsklausel sei, daß der Wille der Vertragsteile auf eine Wertsicherung gerichtet war. Diese Voraussetzung treffe im vorliegenden Fall zu, denn die Beklagte habe selbst der Valorisierung einen bestimmten Valorisierungsmaßstab zugrunde gelegt, wie sich aus dem erwähnten Schreiben vom 19. November 1965 ergebe. Es sei daher davon auszugehen, daß der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Valorisierung seiner Aktivbezüge habe und daß dabei der vom Erstgericht festgestellte Maßstab heranzuziehen sei.
Ein Verzicht des Klägers auf Valorisierung seiner Bezüge liege nicht vor. Daraus, daß der Kläger bis 1964 die Valorisierungsansprüche gegenüber der Beklagten nicht geltend machte, könne nicht auf einen Verzicht auf diese Ansprüche geschlossen werden. Im Protokoll über die Vorstandssitzung vom 30. Juni 1964 sei von den Vorstandsmitgliedern darunter der Kläger - festgehalten worden, daß sie die Valorisierungsansprüche zum Stichtag 30. Juni 1964 gegenüber der Beklagten zur Forderung erheben, derzeit jedoch von einer Liquidierung dieser Forderung in Anbetracht der finanziellen Lage der Beklagten Abstand nehmen. Bei der Sitzung des Aufsichtsrates am 7. September 1964 haben der Kläger und die übrigen Vorstandsmitglieder erklärt, auf diese Forderung zugunsten der Beklagten zu verzichten, d. h. diese zurückzustellen, wenn das Unternehmen in inländischen Händen bleibe. Es sei unbestritten, daß das Unternehmen der Beklagten in ausländische Hände übergegangen und daß somit die vom Kläger gesetzte Bedingung für einen Verzicht auf die Valorisierungsansprüche nicht eingetreten sei. Bei dieser Sachlage könne von einem ausdrücklichen Verzicht des Klägers nicht gesprochen werden, und es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, aus denen auf einen solchen Verzicht durch konkludente Handlungen geschlossen werden könne.
Der Ansicht des Erstgerichtes, der Aufsichtsrat habe zumindestens konkludent und mit konkludentem Einverständnis der Vorstandsmitglieder von seinem in § 78 Abs. 2 AktG 1937 normierten Recht auf Herabsetzung der Vorstandsgehälter Gebrauch gemacht, indem er gegen die Valorisierung Einwände erhob, könne das Berufungsgericht nicht zustimmen. Aus § 78 Abs. 2 AktG 1937 ergebe sich zunächst nur, daß der Aufsichtsrat die Bezüge der Vorstandsmitglieder nicht für die Vergangenheit, sondern lediglich für die Zukunft herabsetzen könne, so daß für die dieser Aufsichtsratsitzung vorangegangene Zeit (also vor dem 7. September 1964) keinesfalls gesagt werden könne, der Aufsichtsrat habe die Bezüge des Klägers herabgesetzt. Davon abgesehen, könne nach dem Inhalt des Protokolls über diese Aufsichtsratsitzung eine konkludente Herabsetzung des Bezuges des Klägers nicht angenommen werden, weil der Aufsichtsrat es ausdrücklich abgelehnt habe, einen diesbezüglichen Beschluß zu fassen, und weitere Erklärungen des Aufsichtsrates darüber nicht vorliegen. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, daß die Bezüge des Klägers nach dieser Sitzung des Aufsichtsrates weiterhin nur monatlich in der Höhe von 20.500 S ausbezahlt worden seien. In diesem Zusammenhange müsse auf die Ausführungen der Beklagten in der Klagebeantwortung verwiesen werden, wonach der Aufsichtsrat verpflichtet gewesen wäre, eine angemessene Herabsetzung des Gehaltes des Klägers zu verfügen, und wenn sich der Aufsichtsrat zu dieser Maßnahme nicht veranlaßt gesehen habe, so könne nur angenommen werden, daß die Berichte des Vorstandes den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft widersprochen hätten. Die Beklagte habe damit selbst zugegeben, daß eine Herabsetzung der Vorstandsbezüge im Sinne des § 78 Abs. 2 AktG 1937 nicht stattgefunden habe. Es müsse ferner auf das Protokoll über die Sitzung des Aufsichtsrates vom 9. Feber 1966 hingewiesen werden. Darin sei festgehalten, daß der Kläger auf die Valorisierungsansprüche für die Zeit vom Jänner 1966 bis einschließlich Juni 1966 verzichtet habe, daß aber dieser Verzicht nicht auch als Verzicht für die Bemessungsgrundlage der Pensionsansprüche und sonstigen Ansprüche zu gelten habe. Es wäre widerspruchsvoll und unsinnig, einen Verzicht auf die Valorisierungsansprüche für die Zeit vom Jänner bis Juni 1966 zu vereinbaren und ausdrücklich im Protokoll festzuhalten, wenn der Aufsichtsrat schon vorher eine Herabsetzung der Bezüge im Sinne des § 87 Abs. 2 (richtig wohl: § 78 Abs. 2) AktG 1937 beschlossen hätte.
Mangels Vorliegens eines Verzichtes des Klägers auf die Valorisierungsansprüche müsse geprüft werden, ob die Einrede der Beklagten, die Ansprüche des Klägers seien verjährt, berechtigt sei. Die vom Kläger geltend gemachte Forderung (auf Valorisierung) erstrecke sich auf die Zeit vom 1. August 1958 bis 31. Dezember 1965. Der Kläger habe seine Valorisierungsansprüche im Ausgleichsverfahren der Beklagten am 9. März 1966 für die Zeit vom 1. August 1958 bis 31. Oktober 1965 in der Höhe von 601.938 S angemeldet. Dadurch sei die Verjährung der geltend gemachten Forderung, die nach § 1486 Z. 5 ABGB beurteilt werden müsse, gemäß § 9 AO ab 9. März 1963 gehemmt gewesen. Da nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist zwischen dem Kläger und der Beklagten sowie dem Ausgleichsverwalter im Ausgleich der Beklagten Vergleichsverhandlungen über die Forderung des Klägers stattfanden und sowohl der Ausgleichsverwalter als auch der Vorstand der Beklagten erklärten, auf die Einrede der Verjährung für den Fall der Notwendigkeit einer Klageführung zur Feststellung der bestrittenen Forderung des Klägers zu verzichten, und der Kläger innerhalb angemessener Frist nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen die Klage erhoben habe, sei im Sinn der jüngsten Rechtsprechung des OGH in Übereinstimmung mit der Lehre (ZVR 1962/306; JBl. 1967, 144; JBl. 1969, 442; EvBl. 1971/20 u. a. sowie Klang[2] VI, 604 und Koziol - Welser, Grundriß[3] I, 140) die Verjährung der Forderung des Klägers gehemmt gewesen und die Einrede der Verjährung, soweit sie sich auf die Zeit ab 9. März 1963 erstrecke, nicht gerechtfertigt.
Nach Ansicht des Berufungsgerichtes werde aber auch die Forderung des Klägers für die vorangegangene Zeit (vom 1. August 1958 bis 9. März 1963) durch den Verzicht der Beklagten auf die Verjährungseinrede erfaßt, da sie Gegenstand der Vergleichsverhandlungen gewesen sei. Gerade bei bereits verjährten Forderungen sei im Sinne des § 1502 ABGB ein gültiger Einredeverzicht möglich. Wollte man dieser Ansicht nicht folgen, müsse allerdings geprüft werden, ob die Beklagte die Ansprüche des Klägers für die Zeit vor dem 9. März 1963 anerkannt habe, wodurch eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten wäre. Um diese Frage verläßlich beantworten zu können, müsse jedoch im ergänzenden Verfahren geprüft werden, von wem die Aktennotiz vom 26. Jänner 1965 (Beilage D) stammt und von wem das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 19. November 1965 (Beilage F) verfaßt und unterschrieben wurde, ferner ob und inwieweit die Forderungen des Klägers in den Bilanzen Niederschlag fanden und ob diese vom Aufsichtsrat genehmigt worden sind.
Das Berufungsgericht komme somit zu dem Ergebnis, daß die vom Kläger geltend gemachten Valorisierungsansprüche für die Zeit vom 1. August 1958 bis zum 31. Dezember 1965 und die Ansprüche aus dem Titel der Pension nicht verjährt seien.
Der Ansicht des Erstgerichtes, daß die Pensionsansprüche des Klägers am 1. Juli 1966 deshalb nicht gerechtfertigt seien, weil die von der Beklagten mit dem Schreiben vom 21. Juni 1966 ausgesprochene fristlose Entlassung vom Kläger nicht bekämpft wurde und deshalb wirksam geworden sei, könne das Berufungsgericht nicht folgen. Dem Erstgericht könne lediglich darin beigepflichtet werden, daß die Entlassung von einem zuständigen Organ ausgesprochen worden sei, denn der Kläger sei im Zeitpunkt der Entlassung nicht mehr Vorstandsmitglied gewesen, so daß für den Ausspruch der Entlassung der Vorstand und nicht der Aufsichtsrat zuständig gewesen sei. Die Rechtswirkung der Entlassung sei aber davon abhängig, ob tatsächlich ein Entlassungsgrund vorhanden war, sonst könne die Beklagte durch eine nicht gerechtfertigte Entlassung des Klägers dessen Pensionsansprüche jederzeit zunichte machen. Der Kläger habe die Entlassung nicht widerspruchslos hingenommen, wie sich aus seinem Antwortschreiben (Beilage H 2) ergebe. Weitere Schritte des Klägers seien nicht erforderlich gewesen. Für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes sei die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig, und es sei Sache des Erstgerichtes, darauf zu dringen (§ 182 ZPO), daß die zur Lösung dieser Frage erheblichen tatsächlichen Angaben von der Beklagten gemacht und die dafür erforderlichen Beweismittel bezeichnet werden.
Zu dem Einwand der Beklagten, das Klagebegehren sei in seiner Gesamtheit sittenwidrig und ein Rechtsschutzanspruch des Klägers sei schon deshalb nicht gegeben, weil es gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze verstoße, wenn ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, das für den Ausgleich der Gesellschaft verantwortlich sei, von diesem Unternehmen eine lebenslängliche Pension erhalten soll, habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Ohne Prüfung der dafür maßgeblichen Umstände könne aber nicht beurteilt werden, ob diesem Einwand der Beklagten rechtserhebliche Bedeutung beigemessen werden kann.
Sollte das weitere Verfahren ergeben, daß die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ganz oder teilweise zu Recht bestehen, dann müsse auch auf die eingewendeten Gegenforderungen der Beklagten und die darauf bezüglichen Repliken des Klägers näher eingegangen werden.
Der Oberste Gerichtshof gab weder dem Rekurs des Klägers noch jenem der Beklagten Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
A. Zum Rekurs des Klägers:
Obwohl der Kläger mit seiner Berufung die begehrte Aufhebung des Urteiles des Erstgerichtes erwirkt hatte, steht ihm gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz das Rekursrecht insoweit zu, als er sich gegen die seinem Prozeßstandpunkt nicht entsprechenden Rechtsansichten wendet, von denen das Berufungsgericht in dem bekämpften Beschluß ausgegangen ist (Fasching IV, 414; SZ 40/109; ImmZ 1974, 239 f.; 4 Ob 343, 355/74 u. a.).
Zunächst ist der Ansicht des Rekurswerbers entgegenzutreten, das Berufungsgericht hätte in Anbetracht der von ihm geäußerten Billigung des Klägerstandpunktes, es sei keine Herabsetzung der Vorstandsbezüge vom Aufsichtsrat gemäß § 78 Abs. 2 AktG 1937 vorgenommen worden, der Kläger habe auch nicht auf eine Valorisierung seiner Bezüge verzichtet und der Verjährungseinwand der Beklagten sei nicht berechtigt, zumindestens dem aus dem Titel der Wertsicherung erhobenem Klageteilbegehren mit Teilurteil stattgeben müssen.
Die Lehrmeinung Faschings (III, 570), das Gesetz habe die Erlassung eines Teilurteiles (§ 391 Abs. 1 ZPO: arg. "kann") ins pflichtgemäße Ermessen des zur Sachentscheidung berufenen Gerichtes gestellt und es dürfe, ausgenommen den Fall, es wurden bei Bejahung der sonstigen Voraussetzungen von einem Untergericht rechtsirrig die Zulässigkeitsvoraussetzungen (§§ 391, 394 Abs. 2 ZPO) verneint, deshalb das im Instanzenzug übergeordnete Gericht grundsätzlich nicht einer Unterinstanz die Fällung eines Teilurteiles auftragen, kann hier außer Betrachtung bleiben, denn es muß in Ansehung des Klageanspruches auf Valorisierung der Dienstbezüge des Klägers die Zulässigkeit der Erlassung eines Teilurteiles verneint werden, weil die aus der angeblichen Pflichtverletzung des Klägers von der Beklagten behaupteten und einredeweise geltend gemachten Gegenforderungen insofern mit diesem Klageanspruch in einem rechtlichen Zusammenhange stehen (§ 391 Abs. 3 ZPO), als sie sich auf dasselbe Dienstverhältnis grunden.
Dem Rekurswerber kann auch nicht in der Ansicht beigestimmt werden, für den Ausspruch seiner Entlassung, also der vorzeitigen Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Beklagten aus einem wichtigen Gründe, sei der Aufsichtsrat der Beklagten zuständig gewesen und die vom damaligen Vorstand ausgesprochene Entlassung sei deshalb schon rein formalrechtlich unwirksam.
Nach herrschender Auffassung ist wohl bei der Bestellung und bei deren Widerruf zwischen der Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnis streng zu unterscheiden (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts, 153; derselbe in der Festschrift für (Hans Schmitz I, 96; Baumbach - Hueck, Aktiengesetz[11] 1937, 255). Es ist deshalb auch die Auflösung des Dienstvertrages zwischen der Aktiengesellschaft und dem Vorstandsmitglied gesondert zu beurteilen, wie dem § 75 Abs. 4 letzter Satz AktG, 1965 nunmehr deutlich entnommen werden kann (Kastner, Grundriß, 153). Auch nach dem Aktiengesetz 1937 wurde dieses Problem nicht anders behandelt, obwohl § 75 Abs. 3 leg. cit. dies nicht so unmißverständlich zum Ausdruck brachte. Sowohl für die Bestellung des Vorstandes als auch für den Abschluß des der Bestellung zugrunde liegenden Dienstvertrages - und die Beschlußfassung darüber - ist ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig (Kastner, Grundriß, 166; derselbe in Festschrift Schmitz I, 95; Godin - Wilhelmi, AktG[2] 1937, 317 ff.; Meyer - Landrut im Großkom. AktG[3] 1965/I/2, 640, 642, 644); dieselbe Zuständigkeit ist nach dem AktG 1937 (§ 75 Abs. 3) und nach jenem von 1965 (§ 75 Abs. 4) für den Widerruf der Bestellung, also für die Abberufung des Vorstandes begrundet. Wenn sich dabei der Aufsichtsrat, gehörige Beschlußfassung vorausgesetzt, eines anderen Vorstandsmitgliedes zur Übermittlung der Widerrufserklärung an das davon betroffene Vorstandsmitglied bedient, dann kommt jenem nur die rechtliche Stellung eines unechten, Stellvertreters, also eines Boten, zu (Meyer - Landrut, 651). Erfolgt jedoch nicht zugleich mit der Abberufung des Vorstandes auch die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung oder sofortige Entlassung aus einem wichtigen Grund, dann liegt die Vertretungsmacht für die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem bereits abberufenen Vorstandsmitglied bei dem Organ, das auch sonst das gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsmonopol für die Aktiengesellschaft ausübt, und das ist der Vorstand (Kastner, Grundriß, 166; Hefermehl, AktG 1965 II, 161; BGH in NJW 1954, 998 f.). Die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber Dritten obliegt nur in den im Aktiengesetz erschöpfend aufgezählten Fällen dem Aufsichtsrat, und es kann diesen Ausnahmebeständen nicht der allgemeine Rechtsgrundsatz entnommen werden, daß der Aufsichtsrat in allen Fällen, in denen Interessen der Aktiengesellschaft gegenüber dem Vorstand als Organ oder einzelnen Organmitgliedern des Vorstandes, sei es gegenwärtigen oder bereits ausgeschiedenen, wahrzunehmen sind, zur Vertretung der Aktiengesellschaft berufen ist (vgl. BGH in NJW 1954, 988). Für die weitere Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat gegenüber bereits abberufenen Mitgliedern des Vorstandes, also für die Zeit nach Beendigung ihrer organschaftlichen Stellung, besteht in Anbetracht des bereits erfolgten Wegfalls der Integration der Vorstandsmitglieder in die innere Organisation der Gesellschaft und der dadurch bedingten Konfliktsituation - ein Vorstandsmitglied kann nicht zugleich sein eigener "Chef" sein (vgl. Kastner, Festschrift Schmitz I, 97) - kein berücksichtungswürdiges Bedürfnis. Die zur Liquidation der Fortwirkung des der Vorstandsbestellung zugrunde gelegenen Dienstvertragsverhältnisses erforderlichen Maßnahmen sind deshalb vom Vorstand in Vertretung der Aktiengesellschaft vorzunehmen. Zutreffend haben daher die Untergerichte die - im Ergebnis richtige - Ansicht ausgesprochen, die Beklagte hat die Entlassung des Klägers durch das dazu berufene Organ, nämlich ihrem Vorstand, erklärt.
Es ist auch die Ansicht des Rekurswerbers nicht zu billigen, aus den späteren Vergleichsverhandlungen, welche die Beklagte mit ihm über seine Pensionsansprüche führte, ergebe sich, daß die Beklagte nie von einer Rechtswirksamkeit der Entlassung ausgegangen sei. Das Ziel von Vergleichsverhandlungen besteht darin, streitige Ansprüche zu bereinigen. Wer sich in solche Verhandlungen mit einem Partner einläßt, der behauptet, Ansprüche gegen ihn zu besitzen, gibt nicht schon dadurch zu erkennen, daß er diese Ansprüche als berechtigt betrachtet. Deshalb kann grundsätzlich nicht schon aus der Bereitschaft zur vergleichsweisen Bereinigung von streitigen Ansprüchen auf ein Anerkenntnis dieser Ansprüche durch den vermeintlichen Schuldner geschlossen werden. Es entspricht dem unabdingbaren Erfordernis eines schlüssigen Anerkenntnisses, daß der Anerkenntniswille des Schuldners unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wird. Davon kann aber bloß auf Grund der gezeigten Vergleichsbereitschaft des vermeintlichen Schuldners noch keine Rede sein.
Den Gegenforderungen der Beklagten hatte der Kläger die Einrede der Verjährung entgegengesetzt. Im Rekurs bringt er vor, daß der Lauf der Verjährungsfrist des § 84 Abs. 6 AktG 1937 mit dem Zeitpunkt begann, in welchem die Beklagte von dem angeblichen Schaden Kenntnis erlangte, und dieser Zeitpunkt sei spätestens mit dem 21. Juni 1966 festzusetzen, dem Tag der Verfassung des Entlassungsschreibens (Beilage H 1).
Die Untergerichte haben sich mit dieser Frage nicht befaßt, weil das Erstgericht infolge Abweisung des gesamten Klagebegehrens keine Veranlassung gefunden hatte, sich mit den Gegenforderungen zu befassen. Es ist in diesem Punkte jedoch dem Rekurswerber beizupflichten. § 84 Abs. 6 AktG 1937 - dasselbe trifft für § 84 Abs. 6 AktG 1965 zu - sagt nichts über den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist der Ersatzansprüche der Aktiengesellschaft aus Obliegenheitsverletzungen des Vorstandes aus. Nach dem deutschen BGB kommt dafür grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches in Betracht, wie dies § 198 leg. cit. allgemein in seinem ersten Satz formuliert (so auch Godin - Wilhelmi, 368; Meyer - Landrut, 747). Für das österreichische Recht muß jedoch auf die grundsätzliche Verjährungsregel des § 1489 ABGB zurückgegriffen werden und danach kommt es auf den Zeitpunkt an, zu welchen der Schaden und die Person des Schädigers dem Beschädigten bekannt wurden. Die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen haben zur Gänze ihren Entstehungsgrund in einem von ihr behaupteten pflichtwidrigen Verhalten (Tun bzw. Unterlassen) des Klägers, zu dem er nur kraft seiner besonderen Stellung als Mitglied des Vorstandes in der Lage gewesen und das typisch mit der Verletzung seiner besonderen Pflichten als Organvertreter im Sinne der §§ 70 ff. AktG 1937 (nun AktG 1965) verbunden war. Ungeachtet einer allfälligen Qualifikation seines zur Begründung des Schadenersatzbegehrens behaupteten deliktischen Verhaltens als Verbrechen im Sinne des StG kommt deshalb nicht die Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB in Betracht (vgl. HS 5534), denn das Aktiengesetz verdrängt in diesem Bereich als lex specialis das Verjährungsrecht des allgemeinen bürgerlichen Rechts, wie dies vergleichsweise auch bei Schadenersatzansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz (§ 6 Abs. 1 Satz 2) der Fall ist.
Der Rekurswerber übersieht jedoch bei der Beurteilung der Kompensationsfähigkeit der von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen wegen angeblicher Verjährung, daß es nicht darauf ankommt, ob die Verjährung dieser Gegenforderungen im Zeitpunkt der Klageeinbringung oder gar erst im Zeitpunkt der einredeweisen Geltendmachung eingetreten war, vielmehr kann dabei nur von dem Zeitpunkt ausgegangen werden, in dem einander die wechselseitigen Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, in dem als frühestens eine gültige - auch außergerichtliche - Aufrechnungserklärung abgegeben werden konnte (Fasching III, 573; SZ 28/76; SZ 28/181 u. a., zuletzt 6 Ob 149/69). Insofern besteht für die Aufrechnungseinrede im Prozeß kein Unterschied zur außerprozessualen Aufrechnung, weil auch bei dieser auf den Zeitpunkt der Aufrechenbarkeit zurückbezogen werden muß. Geht man daher mit dem Rekurswerber von der Annahme aus, die Verjährungsfrist für die Gegenforderungen der Beklagten habe mit 21. Juni 1966 zu laufen begonnen, dann ist im Zeitpunkt der Entstehung der Zahlungsansprüche des Klägers - dies nach seinem eigenen Vorbringen beurteilt - die fünfjährige Frist des § 84 Abs. 6 AktG 1937 für die Gegenforderungen der Beklagten noch nicht verstrichen gewesen, weil selbst die Pensionsansprüche des Klägers nur bis einschließlich Juni 1971 Gegenstand der Klage sind, die Verjährungsfrist für die Gegenforderungen jedoch - nach dem Vorbringen des Klägers - erst mit 22. Juni 1971 abgelaufen sein kann.
B. Zum Rekurs der Beklagten:
a) Valorisierungsansprüche des Klägers:
Von zentraler Bedeutung ist hinsichtlich dieser Ansprüche, ob die Bedingung für den Verzicht des Klägers, wie er in dem Protokoll über die 58. Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten vom 7. September 1964 beurkundet erscheint und von den Untergerichten festgestellt wurde, eingetreten ist. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, es sei unbestritten, daß das Unternehmen der Beklagten in ausländische Hände übergegangen sei, und es hat daraus geschlossen, die Bedingung des Klägers für seinen Verzicht auf die Valorisierungsansprüche sei somit nicht eingetreten (S. 13). Den Akten ist freilich weder ein ausdrückliches noch ein schlüssiges Zugeständnis der Beklagten in dieser Hinsicht zu entnehmen. Es fehlt daher an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen der Untergerichte, um beurteilen zu können, ob die Verzichtsbedingung eingetreten ist oder nicht. Für den die Wirksamkeit des Verzichtes des Klägers bedingenden Umstand trifft die Beklagte die Beweislast.
Der Rekurswerberin ist zuzubilligen, daß das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 19. November 1965 (Beilage F), in welchem der Valorisierungsanspruch des Klägers mit 601.937.43 S anerkannt erscheint, dann ohne rechtliche Bedeutung wäre, wenn es lediglich von den damaligen anderen Mitgliedern des Vorstandes der Beklagten in eigener Verantwortung verfaßt worden sein sollte. Für ein wirksames Anerkenntnis der Valorisierungsansprüche des Klägers während der Zeit, in der er noch Mitglied des Vorstandes gewesen ist, wäre nämlich ausschließlich der Aufsichtsrat der Beklagten zuständig gewesen, der sich freilich eines anderen Vorstandsmitgliedes als unechten Stellvertreters (Boten) bedienen konnte. Auch zu diesem Problemkreis fehlt es an den für seine rechtliche Beurteilung erforderlichen Tatsachenfeststellungen.
Für die Annahme eines schlüssigen Verzichtes des Klägers auf seine Valorisierungsansprüche liegen in der Tat, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, derzeit keine Anhaltspunkte vor. Vor allem kann ein solcher schlüssiger Verzicht nicht daraus abgeleitet werden, daß - wie die Rekurswerberin meint - der Kläger sich "trotz erhobener Valorisierungsansprüche letztlich doch mit den seit 1958 'eingefrorenen' Bezügen zufriedengegeben" habe, bloß weil er nicht den Klageweg beschritten hat.
Das Berufungsgericht hat allerdings richtig erkannt, daß es nicht ohne Bedeutung ist, ob während der Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied der Beklagten seine Gehalts-Valorisierungsansprüche in den Bilanzen der Jahresabschlüsse der Gesellschaft ausgewiesen wurden oder nicht und ob, wenn dies der Fall war, die entsprechenden Jahresabschlüsse - wie dies im Aktienrecht vorgesehene Regel ist - vom Aufsichtsrat der beklagten Gesellschaft gebilligt wurden (§ 125 Abs. 3 AktG 1937 und 1965).
Aus der Unterlassung der Einstellung der aus der vereinbarten Valorisierung der Gehälter der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft entstandenen Verbindlichkeiten durch die forderungsberechtigten Vorstandsmitglieder muß grundsätzlich auf einen Verzicht der berechtigten Vorstandsmitglieder geschlossen werden, weil sie durch die Unterlassung der bilanzmäßigen Erfassung ihrer eigenen Forderungen im Rahmen ihrer Rechnungslegung als Verwaltungsorgan der Gesellschaft den Nichtbestand der entsprechenden Verbindlichkeit der Gesellschaft dokumentierten.
Sollte freilich trotz ein- oder mehrmaliger Unterlassung der bilanzmäßigen Ausweisung der Valorisierungsansprüche des Klägers in den letzten während seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Beklagten erstellten Bilanz die seinen Forderungen entsprechende Verbindlichkeit der beklagten Gesellschaft ausgewiesen und der Jahresabschluß, der diese Bilanz erfaßte, vom Aufsichtsrat vorbehaltlos gebilligt worden sein, dann läge darin ein schlüssiges Anerkenntnis der Forderungen des Klägers durch das dafür zuständig gewesene Vertretungsorgan der beklagten Gesellschaft.
Es liegt auch kein Beschluß des Aufsichtsrates gemäß § 78 Abs. 2 AktG 1937 vor, die Bezugsansprüche des Klägers um den Valorisierungsanspruch zu kürzen, wie dies vom Erstgericht angenommen worden war. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes über die 58. Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagte ausdrücklich von seiner derartigen Beschlußfassung Abstand genommen worden ist.
Die Ansprüche des Klägers auf Valorisierung seines Gehaltes als Vorstandsmitglied der Beklagten sind entgegen der Ansicht der Rekurswerberin auch nicht verjährt.
Diese Ansprüche erfassen den Zeitraum vom 1. August 1958 bis zum 31. Dezember 1965, denn für die folgende Zeit bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Beklagten hat der Kläger auf eine Valorisierung seines Gehaltes verzichtet.
Nach den Feststellungen der Untergerichte haben die Parteien vereinbart, daß das Dienstverhältnis, insoweit als nicht anderes vereinbart wurde, den Bestimmungen des Angestelltengesetzes 1921 unterliegt (Beilage B Punkt VIII). Eine solche Vertragsklausel ist in Dienstverträgen, die in Österreich mit hauptberuflich tätigen Vorstandsmitgliedern abgeschlossen werden, üblich (Kastner in Festschrift Schmitz I, 97). Dadurch wurde freilich nicht ein Dienstverhältnis im Sinne des Angestelltengesetzes 1921 begrundet, weil Vorstandsmitglieder Unternehmerfunktionen zu erfüllen haben (Schuster - Bonnottin Festschrift für Kastner, 430; EvBl. 1974/83) und ihnen in dieser Eigenschaft das für Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes 1921 charakteristische Ein- und Unterordnungsverhältnis gegenüber einem weisungsbefugten Dienstgeber fehlt. Die Unabhängigkeit des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit von den anderen Organen der Gesellschaft (Aufsichtsrat und Hauptversammlung), die sich in einer völligen Weisungsfreiheit äußert, stellt einen Wesenszug des österreichischen Aktienrechtes dar und schließt damit grundsätzlich die Eigenschaft der Vorstandsmitglieder als Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes 1921 und Dienstnehmer (etwa im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbGerG) aus. Die Dienstvertragsklausel, daß das Dienstverhältnis, soweit nichts anderes vereinbart wurde, den Bestimmungen des Angestelltengesetzes 1921 unterliegt, kann daher nur die Bedeutung haben, daß die Bestimmungen des Angestelltengesetzes 1921 zum Inhalt des Dienstvertrages gemacht wurden, soweit ihnen nicht zwingendes Recht entgegensteht (so Kastner in Festschrift für Schmitz I, 97). Eine besondere Verjährungsfrist für die Ansprüche auf Gehaltszahlungen - zu denen auch die Ansprüche auf Valorisierung des Gehaltes zu zählen sind - enthält das Angestelltengesetz nicht, wenn man § 34 leg. cit. ausnimmt, der im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann, weil es sich hier nicht um Ersatzansprüche im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt. Es ist deshalb § 1486 Z. 5 ABGB allein anwendbar, der eine dreijährige Frist für die Verjährung dieser Ansprüche bestimmt.
Im Ausgleichsverfahren der Beklagten hatte der Kläger nach den Feststellungen der Untergerichte seine Ansprüche auf Gehaltsvalorisierung für die Zeit vom 1. August 1958 bis zum 31. Oktober 1965 in der Höhe von 601.937.43 S am 9. März 1966 angemeldet, wodurch die Verjährung jedenfalls hinsichtlich seiner Forderungen für die Zeit ab 9. März 1963 gemäß § 9 AO gehemmt wurde, denn die Ansprüche für die Zeit davor waren zu diesem Zeitpunkt mangels eines erwiesenen Anerkenntnisses der Beklagten bereits als verjährt anzusehen; sollte sich freilich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß dem Schreiben der Beklagten vom 19. November 1965 (Beilage F) im Sinne der bereits dargelegten Erwägungen ein Anerkenntnis dieser Ansprüche des Klägers durch den zuständigen Aufsichtsrat der Beklagten zugrunde lag, dann müßte die mit der Anmeldung der Forderung im Ausgleich verbundene gesetzliche Hemmungswirkung auch bezüglich der Verjährung der gesamten übrigen Forderung des Klägers eingetreten sein, weil durch das Anerkenntnis die in diesem Zeitpunkt bereits verjährten Forderungen (also die vor dem 19. November 1962 entstandenen) den Charakter nicht verjährter Forderungen erhalten hatten (vgl. SZ 24/153; SZ 39/211 u. a.).
Noch während des Ausgleichsverfahrens, also noch vor Beendigung der durch die Anmeldung der Forderung im Ausgleich gemäß § 9 AO eingetretenen Wirkung der Hemmung der Verjährungsfrist, haben sowohl die Beklagte als auch der Ausgleichsverwalter nach den Feststellungen der Untergerichte die Erklärung abgegeben, daß auf die Erhebung der Verjährungseinrede für den Fall der Notwendigkeit einer Klageführung zur Feststellung der bestrittenen Forderung des Klägers verzichtet wird. Nach der nun bereits gefestigten Rechtsprechung des OGH aus der jüngeren Zeit, die in der Entscheidung 1 Ob 158/74 eine die neuere Lehre (Bydlinski in JBl. 1967, 130; Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] I,
140) berücksichtigende dogmatische Ausprägung gefunden hat, darf sich gemäß dem natürlichen Rechtsgrundsatz, daß niemand durch Arglist Rechtsvorteile erlangen soll, der listige Schuldner, der den Gläubiger abgehalten hat, der Verjährung durch Einklagung oder nachher durch gehörige Fortsetzung des Prozeßverfahrens vorzubeugen, nicht auf die Verjährung berufen. Verhält sich daher der Schuldner so, daß der Gläubiger mit Recht annehmen darf, er werde sich im Falle einer Klageführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken und die Einrede der Verjährung nicht erheben, dann kann der Gläubiger der dennoch erhobenen Verjährungseinrede des Schuldners die Replik der Arglist entgegensetzen. Dies trifft besonders auf den auch hier zur Beurteilung stehenden Fall eines ausdrücklich erklärten Verzichtes des Schuldners zu, im Falle der Notwendigkeit einer Prozeßführung der den Gegenstand von laufenden Vergleichsverhandlungen bildenden Forderungen auf die Verjährungseinrede zu verzichten. Nach den Feststellungen der Untergerichte haben sich die Vergleichsverhandlungen der Parteien, wie sie aus den Beilagen K 13 bis K 23 ersichtlich sind, bis kurz vor Klageeinbringung hingezogen und selbst mit der Klageeinbringung (Beilage K 24 vom 11. August 1971 und Beilage K 25 vom 20. September 1971) noch kein Ende gefunden. Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger mit der Klageführung säumig gewesen sei und sich deshalb nicht auf den Einredeverzicht der Beklagten berufen könne.
Soweit die Klageforderungen auf Valorisierung bereits im Zeitpunkt des Verzichtes der Beklagten, die Verjährungseinrede zu erheben, verjährt waren, ist im Sinne der bereits langjährigen Rechtsprechung des OGH durch § 1502 ABGB der Verzicht auf die Verjährungseinrede durch die Beklagte nicht unwirksam gemacht, denn es ist der Beklagte die schon eingetretene Verjährung zu diesem Zeitpunkt bereits in ihrem vollen Wert erkennbar gewesen (1 Ob 158/74; 3 Ob 485/59 u. a.), weshalb das Gesetz auch den Verzicht auf die bereits eingetretene Verjährung gestattet.
b) Zu dem Anspruch des Klägers auf Bezahlung seiner Pensionsbezüge:
Für den Verjährungseinwand der Beklagten gilt auch hier all das, was bereits zu den Valorisierungsansprüchen ausgeführt wurde. Diese Ansprüche unterliegen nicht der Fallfrist des § 34 AngG, sondern der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z. 5 ABGB, Sie sind demnach also, soweit sie vor dem 16. Juli 1968 entstanden sind, nicht verjährt, weil auch sie Gegenstand der Vergleichsverhandlungen der Parteien und demnach auch des ausdrücklichen Verzichtes der Beklagten auf die Erhebung der Verjährungseinrede waren.
Mit vollem Recht hat das Berufungsgericht die Ansicht des Erstgerichtes verworfen, der Ausspruch der Entlassung des Klägers durch die Beklagte vom 21. Juni 1966 (Beilage H 1) sei infolge der unterbliebenen Anfechtung rechtswirksam und deshalb in seiner Berechtigung unüberprüfbar. Die materiellrechtliche Gestaltungswirkung der Entlassungserklärung hängt vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die damit beabsichtigte sofortige Auflösung des Dauerrechtsverhältnisses ab, also davon, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der dem die Auflösung erklärenden Partner die Fortsetzung des Dauerrechtsverhältnisses unzumutbar werden läßt. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für diese - außerordentliche - Auflösungserklärung vorlagen, kann in einem Rechtsstreit darüber vom Gericht nur feststellend beurteilt werden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger zur Begründung seines Anspruches auf Pensionszahlung behauptet, die Entlassung sei nicht berechtigt gewesen, es habe an einem wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gefehlt. Dieser Einwand genügt, der Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Gründes - oder mehrerer wichtiger Gründe - für die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger zu überbürden, denn sie beruft sich auf die für ihren Rechtsstandpunkt günstige Vertragsbestimmung, daß in einem solchen Fall ihre Verpflichtung zur Pensionszahlung an den Kläger entfällt.
Mit dieser Frage hat sich, von seinem unrichtigen Rechtsstandpunkt ausgehend, das Erstgericht nicht befaßt und daher auch darüber keine Feststellung getroffen. Deshalb hat das Berufungsgericht auch mit gutem Grund die Sache zur ergänzenden Verhandlung an das Erstgericht zurückverwiesen.
In diesem Zusammenhang haben sich die Untergerichte nicht mit dem Einwand des Klägers befaßt - den er allerdings zu den Gegenforderungen der Beklagten vorbrachte (S 8 des vorbereitenden Schriftsatzes ON 4) -, es sei ihm von der Hauptversammlung stets die Entlastung erteilt worden. Dieser Einwand ist auch in Ansehung seiner Pensionsansprüche nicht ohne Bedeutung, weil davon unter Umständen auch die Berechtigung der Beklagten zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses betroffen sein kann.
Im allgemeinen kann sicherlich die von der Hauptversammlung beschlossene Entlastung des Vorstandes in Hinblick auf die durch § 84 Abs. 4 Satz 3 AktG 1937 (nun ebendort AktG 1965) getroffene Regelung, daß die Gesellschaft vor Ablauf von 5 Jahren nicht auf Ersatzansprüche gegen den Vorstand verzichten könne, nicht die Wirkung eines Verzichtes auf Schadenersatzansprüche oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ansprüche haben, weil durch die angeführte Norm die Bedeutung der Entlastung für das Gebiet des Aktienrechtes eingeschränkt wird auf die Billigung der Geschäftsführung und den Ausdruck des Vertrauens in sie. Wenn jedoch die Entlastung von allen Aktionären erteilt wird, so kann § 84 Abs. 4 Satz 3 AktG (1937 und 1965) nicht als Grund dafür hinreichen, der Entlastung im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Vorstand die Wirkung eines Anspruchsverzichtes auf Ersatzleistung aus pflichtwidriger Geschäftsführung vorzuenthalten. Dieser Vorschrift dient dem Schutz der Minderheitsaktionäre und hat dann keine Berechtigung, wenn alle Gesellschafter die Entlastung des Vorstandes beschlossen haben. Die Gesellschaftsgläubiger werden hingegen von einem Verzicht der Gesellschaft nicht berührt, da sie sich nach § 84 Abs. 5 AktG (1937 und 1965) nicht nur an die Gesellschaft halten, sondern die Vorstandsmitglieder persönlich und unmittelbar in Anspruch nehmen können (so auch BGH in NJW 1959/1, 1082). Die in der von allen Aktionären beschlossenen Entlastung des Vorstandes gelegene Verzichtserklärung bzw. das darin gelegene Anerkenntnis des Nichtbestehens von Ersatzansprüchen kann sich jedoch nicht auf Ersatzansprüche aus Tatbeständen erstrecken, die den Aktionären bei sorgfältiger Prüfung aller ihnen offen gewesenen Unterlagen und ihnen erstatteter Berichte nicht erkennbar waren (BGH in NJW 1959/1, 1082).
Es wird deshalb unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Erwägungen der Einwand des Klägers, es sei ihm stets von der Hauptversammlung der Beklagten die Entlastung erteilt worden, mit den Parteien zu erörtern, und das dann allenfalls erforderliche Beweisverfahren abzuführen sein, damit die erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen werden können.
Sollten sich jeweils von allen Aktionären dem Kläger für die in Betracht kommenden Geschäftsjahre einstimmig erteilte Entlastungen herausstellen, die den Aktionären erkennbar gewesene Schadenersatzbestände erfaßten, dann könnten die jeweils dadurch betroffenen Tatbestände nicht zur Begründung der ausgesprochenen Entlastung des Klägers, aber auch nicht zur Begründung der entsprechenden Schadenersatzforderungen herangezogen werden.