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(1) Die Ausgleichsabgabe beträgt für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das Zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs. 1 2 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 8 10 der Tiroler Bauordnung 2018 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für jede Gemeinde den Erschließungskostenfaktor festzulegen. Dieser setzt sich zusammen aus
a) | den Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter staubfreier Fahrbahnfläche mittlerer Befestigung im ebenen Gelände mit Oberflächenentwässerung im landesweiten Durchschnitt und | |||||||||
b) | 10 v. H. des ortsüblichen Durchschnittspreises für einen Quadratmeter bebaubaren Grundes in der jeweiligen Gemeinde. |
(1) Die Ausgleichsabgabe beträgt für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das Zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs. 1 2 fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 8 10 der Tiroler Bauordnung 2018 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für jede Gemeinde den Erschließungskostenfaktor festzulegen. Dieser setzt sich zusammen aus
a) | den Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter staubfreier Fahrbahnfläche mittlerer Befestigung im ebenen Gelände mit Oberflächenentwässerung im landesweiten Durchschnitt und | |||||||||
b) | 10 v. H. des ortsüblichen Durchschnittspreises für einen Quadratmeter bebaubaren Grundes in der jeweiligen Gemeinde. |