§ 41 TWFG 1991 Geschäftsführung des Kuratoriums

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.

(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen kann ein Beschluß auch im Umlaufwege herbeigeführt werden.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
  2. (2)Absatz 2Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
  3. (3)Absatz 3Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 und Abs. 4 bis 8 sinngemäß.Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2 und Absatz 4 bis 8 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.10.1991 bis 31.12.2023
(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.

(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen kann ein Beschluß auch im Umlaufwege herbeigeführt werden.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDer Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch viermal jährlich und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
  2. (2)Absatz 2Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
  3. (3)Absatz 3Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 und Abs. 4 bis 8 sinngemäß.Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2 und Absatz 4 bis 8 sinngemäß.

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