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(2) Der Förderungswerber hat im Ansuchen zu bestätigen, daß er im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes für die Errichtung eines Wohnhauses oder eines Wohnheimes nicht die Verpflichtung übernommen hat, bei der Planung oder Ausführung des zu fördernden Objektes oder bei Rechtsgeschäften über dieses Objekt die Leistungen einer bestimmten Person in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nicht für Leistungen für die Planung der Gesamtanlage bei Wohnhäusern in verdichteter Bauweise.
(3) Ansuchen um die Gewährung von Förderungskrediten und von Annuitäten-, Zinsen- und sonstigen Zuschüssen für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sind vor dem Baubeginn einzubringen. Ansuchen um die Gewährung von Förderungskrediten und von Annuitäten-, Zinsen- und sonstigen Zuschüssen für die Errichtung von Eigenheimen sowie den Erwerb von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen können mit Zustimmung des Landes Tirol bis spätestens sechs Monate nach dem Erwerb oder dem Baubeginn eingebracht werden. Ansuchen um die Gewährung von Annuitäten-, Zinsen- und sonstigen Zuschüssen für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sind spätestens 18 Monate nach der Vollendung oder Abrechnung des zu fördernden Vorhabens einzubringen. Ansuchen um die Gewährung einer Förderung nach § 15 Abs. 1 sind spätestens sechs Monate nach der Vollendung des zu fördernden Vorhabens einzubringen.
(4) Das Einkommen ist nachzuweisen:
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(5) Zur Prüfung des Einkommens können erforderlichenfalls weitere Nachweise verlangt werden. Insbesondere kann in Fällen nach Abs. 4 lit. a vom Einkommen der letzten drei Jahre oder der letzten drei Monate ausgegangen und in Fällen nach Abs. 4 lit. b die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei veranlagten Kalenderjahre verlangt werden, wenn dies zur Ermittlung der regelmäßigen Einkommensverhältnisse notwendig scheint; für die Gewährung von Beihilfen darf jedoch nicht vom Einkommen der letzten drei Jahre ausgegangen werden.
(2) Der Förderungswerber hat im Ansuchen zu bestätigen, daß er im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes für die Errichtung eines Wohnhauses oder eines Wohnheimes nicht die Verpflichtung übernommen hat, bei der Planung oder Ausführung des zu fördernden Objektes oder bei Rechtsgeschäften über dieses Objekt die Leistungen einer bestimmten Person in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nicht für Leistungen für die Planung der Gesamtanlage bei Wohnhäusern in verdichteter Bauweise.
(3) Ansuchen um die Gewährung von Förderungskrediten und von Annuitäten-, Zinsen- und sonstigen Zuschüssen für die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sind vor dem Baubeginn einzubringen. Ansuchen um die Gewährung von Förderungskrediten und von Annuitäten-, Zinsen- und sonstigen Zuschüssen für die Errichtung von Eigenheimen sowie den Erwerb von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen können mit Zustimmung des Landes Tirol bis spätestens sechs Monate nach dem Erwerb oder dem Baubeginn eingebracht werden. Ansuchen um die Gewährung von Annuitäten-, Zinsen- und sonstigen Zuschüssen für die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sind spätestens 18 Monate nach der Vollendung oder Abrechnung des zu fördernden Vorhabens einzubringen. Ansuchen um die Gewährung einer Förderung nach § 15 Abs. 1 sind spätestens sechs Monate nach der Vollendung des zu fördernden Vorhabens einzubringen.
(4) Das Einkommen ist nachzuweisen:
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(5) Zur Prüfung des Einkommens können erforderlichenfalls weitere Nachweise verlangt werden. Insbesondere kann in Fällen nach Abs. 4 lit. a vom Einkommen der letzten drei Jahre oder der letzten drei Monate ausgegangen und in Fällen nach Abs. 4 lit. b die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei veranlagten Kalenderjahre verlangt werden, wenn dies zur Ermittlung der regelmäßigen Einkommensverhältnisse notwendig scheint; für die Gewährung von Beihilfen darf jedoch nicht vom Einkommen der letzten drei Jahre ausgegangen werden.