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(2) Von den vereinnahmten Abgabenbeträgen kann die Gesellschaft 3,25 v. H. als Vergütung für den ihr durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehenden Aufwand einbehalten. Eine allfällige Umsatzsteuer ist darin bereits enthalten.
(3) Von den dem Land Tirol zustehenden Abgabenbeträgen sind 1,5 v. H. zur Deckung des Aufwands der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichts zu verwenden.
(4) Von den dem Land Tirol verbleibenden Abgabenerträgen sind 10 v.H. für soziale Zwecke zu verwenden. Der übrige Teil ist für Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(2) Von den vereinnahmten Abgabenbeträgen kann die Gesellschaft 3,25 v. H. als Vergütung für den ihr durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehenden Aufwand einbehalten. Eine allfällige Umsatzsteuer ist darin bereits enthalten.
(3) Von den dem Land Tirol zustehenden Abgabenbeträgen sind 1,5 v. H. zur Deckung des Aufwands der Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichts zu verwenden.
(4) Von den dem Land Tirol verbleibenden Abgabenerträgen sind 10 v.H. für soziale Zwecke zu verwenden. Der übrige Teil ist für Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.