Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei der Errichtung, beim Erwerb und bei der Vergrößerung von Eigenheimen und Wohnungen durch natürliche Personen ist anstelle der Endabrechnung der Nachweis über den ordnungsgemäßen Bezug des Eigenheimes oder der Wohnung vorzulegen. Bei sonstigen Vorhaben ist ein Abschlußbericht nach Maßgabe der vom Land Tirol festgesetzten Erfordernisse vorzulegen.
(3) Die Endabrechnung hat die auf die einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräume entfallenden Baukosten und deren Berechnung zu enthalten.
(2) Bei der Errichtung, beim Erwerb und bei der Vergrößerung von Eigenheimen und Wohnungen durch natürliche Personen ist anstelle der Endabrechnung der Nachweis über den ordnungsgemäßen Bezug des Eigenheimes oder der Wohnung vorzulegen. Bei sonstigen Vorhaben ist ein Abschlußbericht nach Maßgabe der vom Land Tirol festgesetzten Erfordernisse vorzulegen.
(3) Die Endabrechnung hat die auf die einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräume entfallenden Baukosten und deren Berechnung zu enthalten.