§ 26 TWFG 1991 Endabrechnung

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Förderungswerber hat nach der Vollendung des geförderten Vorhabens unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 18 Monaten die Endabrechnung zur Prüfung vorzulegen.

(2) Bei der Errichtung, beim Erwerb und bei der Vergrößerung von Eigenheimen und Wohnungen durch natürliche Personen ist anstelle der Endabrechnung der Nachweis über den ordnungsgemäßen Bezug des Eigenheimes oder der Wohnung vorzulegen. Bei sonstigen Vorhaben ist ein Abschlußbericht nach Maßgabe der vom Land Tirol festgesetzten Erfordernisse vorzulegen.

(3) Die Endabrechnung hat die auf die einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräume entfallenden Baukosten und deren Berechnung zu enthalten.

  1. (1)Absatz einsDer Förderungswerber hat nach der Vollendung des geförderten Vorhabens unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 18 Monaten die Endabrechnung zur Prüfung zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Bei der Errichtung, beim Erwerb und bei der Vergrößerung von Eigenheimen und Wohnungen durch natürliche Personen ist anstelle der Endabrechnung der Nachweis über den ordnungsgemäßen Bezug des Eigenheimes oder der Wohnung zu übermitteln. Bei sonstigen Vorhaben ist ein Abschlußbericht nach Maßgabe der vom Land Tirol festgesetzten Erfordernisse zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Endabrechnung hat die auf die einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräume entfallenden Baukosten und deren Berechnung zu enthalten.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.10.1991 bis 31.12.2023
(1) Der Förderungswerber hat nach der Vollendung des geförderten Vorhabens unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 18 Monaten die Endabrechnung zur Prüfung vorzulegen.

(2) Bei der Errichtung, beim Erwerb und bei der Vergrößerung von Eigenheimen und Wohnungen durch natürliche Personen ist anstelle der Endabrechnung der Nachweis über den ordnungsgemäßen Bezug des Eigenheimes oder der Wohnung vorzulegen. Bei sonstigen Vorhaben ist ein Abschlußbericht nach Maßgabe der vom Land Tirol festgesetzten Erfordernisse vorzulegen.

(3) Die Endabrechnung hat die auf die einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräume entfallenden Baukosten und deren Berechnung zu enthalten.

  1. (1)Absatz einsDer Förderungswerber hat nach der Vollendung des geförderten Vorhabens unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 18 Monaten die Endabrechnung zur Prüfung zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Bei der Errichtung, beim Erwerb und bei der Vergrößerung von Eigenheimen und Wohnungen durch natürliche Personen ist anstelle der Endabrechnung der Nachweis über den ordnungsgemäßen Bezug des Eigenheimes oder der Wohnung zu übermitteln. Bei sonstigen Vorhaben ist ein Abschlußbericht nach Maßgabe der vom Land Tirol festgesetzten Erfordernisse zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Endabrechnung hat die auf die einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräume entfallenden Baukosten und deren Berechnung zu enthalten.

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